Die Bundeswehrkrankenhäuser, Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die ihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach §
29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des
Wehrpflichtgesetzes entlassen.
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Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263