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Abschnitt 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 51-1-13-7 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 9 Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundeswehrkrankenhäuser, Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, Fachsanitätszentren, Sanitätszentren, Versorgungs- und Instandsetzungszentren, Sanitätsstaffeln, Staffeln in der Heeresfliegertruppe und in der Luftwaffe, Kompanien, Batterien, Inspektionen, Stabsquartiere, Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungsgruppen, die Systemunterstützungs- und die Programmierzentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffensysteme, die abgesetzten Züge und abgesetzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes dürfen die ihnen unterstellten Soldaten, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten und deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes entlassen.




Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2007 SoldErnAnO

(1) Diese Anordnung wird am 1. Januar 2007 wirksam. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4522), geändert durch die Anordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1421), unwirksam.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.