(1) Dem in Brüssel am 27. November 2003 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (BGBl. 1997 II S. 2150), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. 2004 II S. 83), wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 Satz 1 des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, zuletzt geändert durch das in Absatz 1 genannte Protokoll vom 27. November 2003.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts einschließlich der im Protokoll der Ratstagung vom 26. Juli 1995 enthaltenen Erklärungen in der durch
- 1.
- das Protokoll vom 30. November 2000 erstellt aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung von Artikel 2 und des Anhangs jenes Übereinkommens (BGBl. 2002 II S. 2138),
- 2.
- das Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. 2004 II S. 83) und
- 3.
- das Protokoll vom 27. November 2003 aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens (ABl. EU 2004 Nr. C 2 S. 3)
geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
In Artikel 2
§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150) wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
(1)
Artikel 1 Abs. 1 und 3 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem
Artikel 2 Abs. 3 in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem
Artikel 2 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(Text siehe BGBl. 2006 II S. 252 - 256)