§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295 |
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(Text alte Fassung) § 5 Berechnung der zusätzlichen Zuckerquoten | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Die Berechnung der zusätzlichen Zuckerquote erfolgt zu 50 vom Hundert auf der Grundlage der C-Zucker-Erzeugung eines zugelassenen Unternehmens im Zeitraum 2000/01 bis 2004/05 sowie zu 50 vom Hundert auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen zugelassenen Unternehmens an der deutschen Gesamtzuckerquote. Um besonderen regionalen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann das Bundesministerium von dem in Satz 1 genannten Berechnungsverhältnis um bis zu 2 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. |