Änderung § 6 Zucker-Quoten-Verordnung vom 28.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ZuckerMORÄndV am 28. Dezember 2010 und Änderungshistorie der ZuckQuotV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zusätzliche Zuckerquote


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Zuteilung einer zusätzlichen Zuckerquote ist von einem zugelassenen Unternehmen bei dem Bundesministerium schriftlich einzureichen.

(2) Die Bundesfinanzverwaltung unterrichtet unverzüglich das Bundesministerium über die Zahlung des einmaligen Betrages, der auf die zusätzliche Zuckerquote nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erhoben wird.



 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed