Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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