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Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) und vom 14. Juni 2006 (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.


Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Erste Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch".

bb)
Die Angaben zu den §§ 2a bis 2c werden durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

§ 2b Rechtsform

§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften".

cc)
Die Angaben zu den §§ 8a bis 8c werden durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten

§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

§ 8d Zuständigkeit für die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene".

b)
Der Zweite Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

bb)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen".

cc)
Nach der Angabe zu § 10b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen".

dd)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers".

ee)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14".

ff)
Nach der Angabe zu § 20 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1".

gg)
Nach der Angabe zu § 26 werden folgende Angaben eingefügt:

„5b. Offenlegung

§ 26a Offenlegung durch die Institute".

hh)
Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten".

c)
Der Dritte Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe zu § 44 werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbietern von Nebendienstleistungen" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln".

d)
Der Siebente Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angaben zu den §§ 64a und 64c werden gestrichen.

bb)
Nach der Angabe zu § 64f werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz

§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

„12. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie) erweitert wird."

c)
Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind."

d)
Absatz 3e wird wie folgt gefasst:

„(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und

2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden."

e)
Absatz 5b wird aufgehoben.

f)
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 7a bis 7d eingefügt:

„(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet ist und die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind.

(7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

(7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind.

(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind."

g)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes" durch die Angabe „im Sinne der Absätze 1 bis 3" ersetzt und nach dem Wort „sind" die Angabe „abweichend von § 1a Abs. 3" eingefügt.

h)
Absatz 12 wird aufgehoben.

i)
Absatz 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden."

j)
In Absatz 18 werden die Wörter „das Hypothekenbankgesetz" durch die Wörter „das Pfandbriefgesetz" ersetzt.

k)
In Absatz 19 Nr. 1 werden die Angabe „Satz 2 Nr. 1 bis 4" gestrichen und die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

l)
Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27 bis 31 angefügt:

„(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

2.
Internationale Finanz-Corporation,

3.
Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,

4.
Interamerikanische Entwicklungsbank,

5.
Afrikanische Entwicklungsbank,

6.
Asiatische Entwicklungsbank,

7.
Karibische Entwicklungsbank,

8.
Nordische Investitionsbank,

9.
Entwicklungsbank des Europarates,

10.
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

11.
Europäische Investitionsbank,

12.
Europäischer Investitionsfonds,

13.
Interamerikanische Investitionsgesellschaft,

14.
Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank und

15.
Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration.

(28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Europäische Gemeinschaft,

2.
Internationaler Währungsfonds und

3.
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht für Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.

(30) Einrichtungen des öffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschließlich Zentralregierungen, Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Bereichs zählen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich tätige, rechtlich selbständige Förderinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die auch von einer inländischen Gebietskörperschaft getragen werden und für deren Zahlungsverpflichtungen mindestens eine inländische Gebietskörperschaft die Haftung übernommen hat.

(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird, um als Vertragspartner für jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen aus Kontrahentenausfallrisiken gegenüber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinreichend besichert sind."

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch

(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen folgende Positionen zuzurechnen:

1.
Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und Waren, die das Institut zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand hält oder die von dem Institut übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsabsicht),

2.
Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 sowie Waren zur Absicherung von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende Refinanzierungsgeschäfte,

3.
Pensions- und Darlehensgeschäfte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Geschäfte, die mit Pensions- und Darlehensgeschäften auf Positionen des Handelsbuchs vergleichbar sind,

4.
Aufgabegeschäfte sowie

5.
Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknüpft sind.

Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem Handelsbuch zugerechnet werden, dürfen entweder keinerlei einschränkenden Bestimmungen in Bezug auf ihre Handelbarkeit unterliegen oder müssen ihrerseits absicherbar sein.

(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschäfte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen.

(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten nachprüfbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen sind; Änderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die Institute haben die Einhaltung dieser Kriterien regelmäßig zu überwachen sowie vollständig und nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurechnung der entsprechenden Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn für die Umwidmung ein schlüssiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts vollständig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begründen.

(5) Die Institute müssen über klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Führung und Verwaltung ihres Handelsbuchs verfügen, die ausdrücklich auch auf die Einschätzung der Institute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen Arten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen, anhand derer sie tatsächliche und rechtliche Beschränkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer Handelsbuchpositionen verlässlich feststellen und die Zuverlässigkeit der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen angemessen beurteilen können.

(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden, muss sich die Handelsabsicht anhand einer von der Geschäftsleitung genehmigten Handelsstrategie sowie eindeutig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur Überwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation der Handelsstrategie sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Überwachung der Handelsbuchpositionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladäquanzrichtlinie) niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 geforderten Strategien sein.

(7) Institutsinterne Sicherungsgeschäfte sind Geschäfte, die der wesentlichen oder vollständigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie dürfen nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgeführt sowie konsistent für die Absicherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt werden und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine institutsinternen Sicherungsgeschäfte sind, in die Steuerung und Überwachung seiner Handelsbuchpositionen einbezieht. Die Absätze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. Des Weiteren setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch voraus, dass diese Sicherungsgeschäfte gemäß den Vorgaben, die die Geschäftsleitung des Instituts für die Vornahme derartiger Sicherungsgeschäfte genehmigt hat, getätigt und ständig durch hierfür eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfahren überwacht werden. Die Einbeziehung institutsinterner Sicherungsgeschäfte in das Handelsbuch ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zurechnung institutsinterner Sicherungsgeschäfte zum Handelsbuch lässt die Zurechnung der durch diese Sicherungsgeschäfte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die auf Grund dessen für diese Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen unberührt. Demgegenüber kann ein Institut unter den Voraussetzungen und in der Weise, die die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vorsieht, ein Kreditderivat, das es von einem Dritten erworben hat und zur Absicherung einer Anlagebuchposition einsetzt, selbst dann für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug auf diese Anlagebuchposition berücksichtigen, wenn es dieses Kreditderivat dem Handelsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur insoweit berücksichtigen, wie es dieses Kreditderivat durch ein internes Sicherungsgeschäft in das Anlagebuch durchleitet.

(8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen täglich zu Marktpreisen zu bewerten, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuchpositionen mit Hilfe von Bewertungsmodellen schätzen, die sich auf am Markt beobachtete Referenzpreise stützen. Für die Bewertung von Handelsbuchpositionen haben die Institute geeignete Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und ständig fortzuführen. Diese Systeme und Kontrollprozesse müssen über schriftlich niedergelegte Vorgaben und Verfahrensweisen für den Bewertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfügen und gewährleisten, dass die Handelsbuchpositionen vorsichtig und zuverlässig bewertet werden. Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen haben die Institute insbesondere das Risiko zu berücksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Veräußerung oder Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder Schätzwert, sondern lediglich ein ungünstigerer Wert erzielt wird.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 zu erlassen, insbesondere

1.
zur Zuordnung von weiteren handelbaren Positionen zum Handelsbuch,

2.
zum Ausschluss von Positionen von der Zurechnung zum Handelsbuch,

3.
zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von Nichthandelsbuchinstituten,

4.
zu den Anforderungen an das Handelsbuch und die darin einbezogenen Positionen,

5.
zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und der Risiken des Handelsbuchs sowie

6.
zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und zu den Anforderungen an die hierfür institutsintern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollprozesse.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§§ 2b," durch die Angabe „§§ 2c," ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe „24 Abs. 1 Nr. 9" und in den Absätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe „§ 2a Abs. 2" durch die Angabe „§ 2b Abs. 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vorbehaltlich des § 64h Abs. 7, nicht für Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Warenderivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 5 besteht."

5.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn

1.
das übergeordnete Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen des nachgeordneten Instituts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten Instituts berechtigt ist,

2.
die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das übergeordnete Institut den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,

3.
die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Instituts das nachgeordnete Institut einschließen,

4.
weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und

5.
das übergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflichtungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete Institut verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind.

(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach.

(3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.

(4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollsystems wieder anzuwenden hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.

(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn

1.
weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und

2.
das übergeordnete Unternehmen in die für eine Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken einbezogen ist.

Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein übergeordnetes Unternehmen von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums hierüber."

6.
Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden zu den §§ 2b bis 2d.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. Hierzu gehören insbesondere:

1.
Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe sowie der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stellen,

2.
Verfahren für die Sammlung und Überprüfung von Informationen von gruppenangehörigen Instituten,

3.
nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die die Institute ernsthaft beeinträchtigen könnten, und

4.
schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen, die die Bundesanstalt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat."

b)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 eingefügt:

„(4) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-MutterfinanzholdingGesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über Tochterunternehmen dieser Institute zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen. Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung der finanziellen Solidität eines Instituts in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen können. Der Umfang der Informationspflicht richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens für das Finanzsystem des betreffenden Staates.

(5) Mitteilungen der zuständigen Stellen eines anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

1.
zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Instituts,

2.
zur Überwachung der Tätigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf zusammengefasster Basis,

3.
für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,

4.
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder

5.
im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

(6) Vor der Entscheidung über folgende Sachverhalte hört die Bundesanstalt regelmäßig die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von Bedeutung für deren Aufsichtstätigkeit ist:

1.
Änderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschäftsleitung gruppenangehöriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt bedürfen,

2.
schwerwiegende oder außergewöhnliche bankaufsichtliche Maßnahmen. In diesen Fällen ist stets zumindest die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle anzuhören, sofern diese Zuständigkeit nicht bei der Bundesanstalt liegt.

Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhörung der zuständigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhörung die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden könnte; in diesen Fällen informiert die Bundesanstalt die zuständigen Stellen unverzüglich nach Erlass oder Durchführung der Maßnahme.

(7) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig und tritt in der Gruppe eine Krisensituation auf, die eine Gefahr für das Finanzsystem eines Staates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehörigen Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich das Bundesministerium der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank. § 9 bleibt unberührt."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 8.

8.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis

(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen und

2.
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erforderlich mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbesondere bei der laufenden Überwachung des Risikomanagements der Institute sowie bei grenzüberschreitenden Prüfungen.

(2) Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum können in Kooperationsvereinbarungen die näheren Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 regeln. In diesen Vereinbarungen können der jeweils für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle weitere Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden."

9.
Der bisherige § 8a wird zu § 8b und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 8 Abs. 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 31 Abs. 3" durch die Angabe „§ 31 Abs. 5" ersetzt.

10.
Der bisherige § 8b wird zu § 8c und wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute

(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen und die Aufsicht auf zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer Geschäftstätigkeit in dem anderen Staat unangemessen wäre und wenn bei

1.
Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder

2.
Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Stellen des anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemäß der Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.

Die Bundesanstalt stellt in diesen Fällen das übergeordnete Unternehmen widerruflich von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis frei. Vor der Freistellung und der Übertragung der Zuständigkeit ist das übergeordnete Unternehmen anzuhören. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.

(2) Übernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Übereinkunft mit einer zuständigen Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a gilt entsprechend.

(3) Die Bundesanstalt kann die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung eines Instituts, für dessen Zulassung sie zuständig ist, widerruflich auf eine andere zuständige Stelle innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, wenn das Institut Tochterunternehmen eines Instituts ist, für dessen Zulassung und Beaufsichtigung diese zuständige Stelle nach Maßgabe der Bankenrichtlinie zuständig ist. Vor der Übertragung der Zuständigkeit ist dieses Institut anzuhören. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten."

11.
Der bisherige § 8c wird zu § 8d.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen”.

 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere interne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden. Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten

1.
unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich und

2.
zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich sind

und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:

1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen,

2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betroffenen,

3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen gegen den Betroffenen,

4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.

Diese Daten dürfen erhoben werden

1.
beim Betroffenen,

2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,

3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und

4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.

Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

1.
die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken, einschließlich Beteiligungs- und Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

2.
den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;

3.
die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;

4.
die näheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Löschung oder Anonymisierung der Daten zu bestimmen;

5.
die Zulassungsvoraussetzungen für die Verwendung interner Risikomessverfahren, insbesondere interner Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren und die Durchführung von Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung interner Risikomessverfahren;

6.
Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und über die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate;

7.
die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Eigenmittel zugrunde gelegten Informationen nach Maßgabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums und der Häufigkeit der Offenlegung;

8.
die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und Absatz 6a und

9.
die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und die Anforderungen an das Rating.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

c)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen."

d)
Absatz 1c wird aufgehoben.

e)
Absatz 1d wird wie folgt gefasst:

„(1d) Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 hinzugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 für Zwecke der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen des Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr. 9 unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden."

f)
Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:

„(1e) Die Institute sowie die übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen."

g)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich."

h)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitgliedern" und die Wörter „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden am Ende von Nummer 4 das Wort „und" gestrichen, am Ende von Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:

„6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge und

7.
der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt."

i)
Absatz 2b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Vorsorgereserven" das Wort „ungebundenen" eingefügt.

bb)
In Satz 1 Nr. 7 wird die Angabe „in Höhe von 35 vom Hundert" durch die Angabe „in Höhe von 45 vom Hundert" ersetzt und in Buchstabe c wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

cc)
In Satz 1 Nr. 8 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt, der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen,".

dd)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 angefügt:

„9. dem berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschuss, der sich bei einem Institut, das bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz 1 Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf (IRBA-Institut), bei der Berechnung der Differenz zwischen den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft gebildet wurden und den erwarteten Verlustbeträgen für diese IRBA-Positionen ergibt; der Wertberichtigungsüberschuss wird bis zu 0,6 vom Hundert der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die keine IRBA-Verbriefungspositionen sind und die ein Risikogewicht von 1 250 vom Hundert haben, anerkannt."

ee)
Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Beträge."

j)
Absatz 2c wird wie folgt gefasst:

„(2c) Drittrangmittel sind

1.
der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehende Verlust aus dem Anlagebuch, soweit dieser nicht bereits in den Korrekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),

2.
die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und

3.
Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können.

Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Außerachtlassung der Beträge nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Außerachtlassung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel). Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind

1.
Sachanlagen,

2.
Anteile und Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,

3.
Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und

4.
Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.

Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva."

k)
Nach Absatz 2c werden folgende Absätze 2d und 2e eingefügt:

„(2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel). Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden.

(2e) Abweichend von Absatz 2d können IRBA-Institute Drittrangmittel bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 nur bis zu einem Betrag berücksichtigen, der zusammen mit dem Ergänzungskapital, das unter Einbeziehung des Betrages nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 sowie der höchstens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals, das unter Einbeziehung der mindestens hälftigen Beträge nach Absatz 6a Nr. 1 und 2 nicht zur Unterlegung der Risiken aus dem Anlagebuch nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (erweitertes freies Kernkapital), nicht übersteigt (erweiterte anrechenbare Drittrangmittel). IRBA-Institute, die Handelsbuchinstitute sind, haben von dem so ermittelten Betrag für die Beurteilung der Verfügbarkeit für Zwecke der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5 abzuziehen, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden. Ein nach Abzug dieser Beträge verbleibender positiver Betrag an erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln ist bei der Berechnung der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel des IRBA-Instituts, das Handelsbuchinstitut ist); im Falle von IRBA-Instituten, die Nichthandelsbuchinstitute sind, entsprechen die verfügbaren Drittrangmittel den erweiterten anrechenbaren Drittrangmitteln. Absatz 2d Satz 2 gilt entsprechend."

l)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes."

m)
Dem Absatz 3a wird folgender Satz 4 angefügt:

„Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1."

n)
Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt."

o)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem haftenden Eigenkapital" durch die Wörter „dem Kernkapital" ersetzt.

p)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert des 12,5fachen des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrags zugerechnet werden.”

 
 
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auf Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen."

q)
Absatz 4c wird wie folgt gefasst:

„(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."

r)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ist dem haftenden Eigenkapital zuzurechnen" durch die Wörter „ist dem Ergänzungskapital nur dann zuzurechnen" ersetzt.

s)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

1.
unmittelbare Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

2.
Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

3.
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

4.
der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:

a)
unmittelbare Beteiligungen an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften und Finanzunternehmen bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

b)
Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Genussrechten an Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

c)
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, und Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

5.
Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und

6.
Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen verfügt. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden zusätzlich durchführt und das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 5 bis 8 oder Abs. 4 als nachgeordnete oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b einbezogen werden."

t)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:

1.
Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei einem IRBA-Institut bei der Berechnung der Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und der Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ergeben;

2.
erwartete Verlustbeträge für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen bewertet werden;

3.
Verbriefungspositionen, soweit auf sie in Anwendung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1 250 vom Hundert Anwendung findet und das Institut sie bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte für Verbriefungen unberücksichtigt lässt und

4.
der Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei Vorleistungen im Rahmen von Wertpapiergeschäften des Handelsbuchs, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist; durch systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben."

u)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind."

bb)
Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen."

v)
In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Absatz 9 Satz 5" durch die Angabe „Absatz 9 Satz 5 bis 7" ersetzt.

w)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn

1.
das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Instituts einbezogen ist,

2.
das Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist,

3.
die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Institut bestehen und

4.
weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die jederzeitige und unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens durch das Institut besteht noch ein solches abzusehen ist.

Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die für das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats entsprechend.”

13.
§ 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen

(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen sind. Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe.

(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn

1.
der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

2.
das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts oder der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.

(6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen:

1.
die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte

a)
der Kapitalanteile,

b)
der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,

c)
der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,

d)
der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und

e)
der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie

2.
die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.

Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 und 10, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind vom Kernkapital abzuziehen. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbindlichkeiten und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Abs. 2c Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.

(7) Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen oder ist es nach. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.

(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

1.
die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7,

2.
die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen. Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.

(12) Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(13) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen."

14.
§ 10b Abs. 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die nicht übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind."

15.
Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

„§ 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen

(1) Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe,

2.
sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung einbezogen,

3.
das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,

4.
beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken zur Anwendung wie beim Institut und

5.
es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen.

Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.

(2) Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er unterliegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder die Bundesanstalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und Anordnungsbefugnisse,

2.
das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,

3.
es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen,

4.
das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvabilität zur Vermeidung der Insolvenz sicherstellt,

5.
die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,

6.
das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen sicher,

7.
das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,

8.
das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,

9.
die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen,

10.
es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichtigungsfähig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt,

11.
das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute mit einem überwiegend gleichartigen Geschäftsprofil und

12.
die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.

(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen

1.
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder

2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12

genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln."

16.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die

1.
Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,

2.
als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie

3.
Pflicht der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören."

17.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne von § 10a Abs. 14."

18.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „des § 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „des § 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 10a Abs. 9 Satz 3" durch die Angabe „gemäß § 10a Abs. 13 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „das übergeordnete Unternehmen" die Wörter „oder das Institut im Sinne von § 10a Abs. 14" eingefügt.

19.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 und 8 wird jeweils vor dem Wort „anzuzeigen" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

20.
In § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6 wird jeweils vor dem Wort „anzuzeigen" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

21.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5 und 14" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend."

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend."

22.
§ 13c Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend."

23.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Abs. 4, 5, 7 oder 8 von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird."

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien."

24.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a0)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Auf einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter sowie die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans kann verzichtet werden, wenn für einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr. 9 und 10 gemäß § 10c Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden kann."

a)
In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12" ersetzt.

c)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditgewährung" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

25.
In § 18 Satz 4 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d" durch die Angabe „§ 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c" ersetzt.

26.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 13 bis 14" durch die Angabe „§§ 13 bis 13b und 14" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften" durch die Wörter „Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 13 werden die Wörter „welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können," gestrichen.

bbb)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. Kreditderivate und".

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4 als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein."

27.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14

(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht:

1.
Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,

2.
Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts,

3.
Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden und

4.
abgeschriebene Kredite.

(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen:

1.
Kredite an

a)
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten würden,

b)
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

c)
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften im Ausland, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, sowie

d)
andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich der Regelungen in § 20b durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSARisikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

2.
Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von

a)
Schuldverschreibungen, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, wenn ungesicherte Forderungen gegenüber dem Emittenten ein KSARisikogewicht von null vom Hundert erhalten würden,

b)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder

c)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind, und

3.
Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und die Bestandteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Regelungen in § 20b.

Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Institut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 treffen.

(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem

1.
Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,

2.
Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an

a)
Kreditinstitute mit Sitz im Inland,

b)
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c)
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d)
Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

e)
anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,

f)
zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

g)
Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,

sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben,

3.
gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,

4.
Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die

a)
ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

b)
ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

c)
ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d)
ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

e)
ein anerkanntes Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat im Sinne von § 1 Abs. 29,

f)
ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

g)
Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,

vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbstschuldnerisch haftet und

5.
Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden.

Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden. Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.

(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 nicht zu berücksichtigen.

(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2.

(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:

1.
Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,

2.
Kredite an

a)
den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,

b)
die Europäischen Gemeinschaften,

c)
die Europäische Investitionsbank,

d)
Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet,

3.
Kreditzusagen,

4.
Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,

5.
Wertpapiere des Handelsbestandes und

6.
Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk „Eingang vorbehalten" versehen werden."

28.
Nach § 20 werden folgende §§ 20a bis 20c eingefügt:

„§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen

(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:

1.
Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,

2.
Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie, die vor dem 31. Dezember 2007 ausgegeben wurden, oder

3.
Schuldverschreibungen gemäß Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie, die ausschließlich durch die folgenden Vermögensgegenstände gedeckt sind:

a)
Forderungen, deren Erfüllung von einer

aa)
Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder

bb)
Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Drittstaates, einer multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt,

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

 
b)
Forderungen, deren Erfüllung von einer

aa)
Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,

bb)
Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung erhält, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner gehört und deren KSA-Risikogewicht null vom Hundert beträgt, oder

cc)
Regionalregierung, örtlichen Gebietskörperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Bereichs eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht für Institute erhält und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt,

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird,

 
c)
Forderungen, deren Erfüllung von einer

aa)
Zentralregierung, Zentralnotenbank, Einrichtung des öffentlichen Bereichs, Regionalregierung oder einer örtlichen Gebietskörperschaft eines Drittstaates oder

bb)
multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation

geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn sie insgesamt 20 vom Hundert des Gesamtnennwerts der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen und der Schuldner oder Gewährleistungsgeber keiner höheren Bonitätsstufe als 2 zugeordnet ist,

 
d)
Forderungen, deren Erfüllung von

aa)
einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,

bb)
einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

cc)
einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

dd)
einem Einlagenkreditinstitut oder einem E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,

ee)
einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,

ff)
einem zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder

gg)
einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne von § 1 Abs. 3e

geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2,

 
e)
Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 80 vom Hundert des Werts der belasteten Wohnimmobilie nicht übersteigt,

f)
Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besichert sind, soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Grundpfandrechten 60 vom Hundert des Werts der belasteten Gewerbeimmobilie nicht übersteigt, und

g)
Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind, soweit der Wert des Schiffspfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen Schiffspfandrechten 60 vom Hundert des Werts des verpfändeten Schiffes nicht übersteigt.

Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen und Forderungsklassen und zu den Bonitätsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.

(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d dürfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von diesem Kreditinstitut emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert nicht berücksichtigt. Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen haben, darf das KSA-Risikogewicht des Schuldners nicht höher als 50 vom Hundert sein.

(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben der Absätze 4 bis 8 erfüllen. Für Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen für Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren. Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des Grundpfandrechts in angemessener Zeit realisieren zu können.

(5) Um eine Immobilie als Deckungswert berücksichtigen zu dürfen, muss sie von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden, und die Immobilie darf höchstens zu ihrem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Gelten in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung eines Beleihungswerts, kann die Immobilie statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden. Der Immobilienwert muss transparent und klar dokumentiert werden.

(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmäßigen Abständen überwacht werden. Dieser Abstand darf für Gewerbeimmobilien nicht größer als ein Jahr und für Wohnimmobilien nicht größer als drei Jahre sein. Die Überwachung muss häufiger vorgenommen werden, wenn der Markt für die belastete Immobilie starken Wertschwankungen ausgesetzt ist. Institute können statistische Methoden verwenden, um diejenigen Immobilien zu bestimmen, die einer Neubewertung bedürfen und um den Wert der belasteten Immobilie zu überwachen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gelten die Sätze 1 bis 4 für die Grundlagen der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten Immobilie muss durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft werden, sobald dem Institut Informationen vorliegen, dass der Wert der belasteten Immobilie gegenüber dem allgemeinen Marktwert für vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken sein könnte. Für durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage des Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts übersteigt, ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest alle drei Jahre durch einen unabhängigen Sachverständigen zu überprüfen. § 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend. Ergibt die Überprüfung des Werts der belasteten Immobilie die Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern; vorrangige Belastungen sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug zu bringen.

(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen grundpfandrechtliche Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien besitzen, bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert werden.

(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend

Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

1.
ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,

2.
Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,

3.
Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,

4.
Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,

5.
Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und

6.
Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1

(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass

1.
Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die Kredite ausschließlich entstehen

a)
durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 in Bezug auf Waren oder Basiswerte nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e, für die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu ermitteln ist, oder

b)
auf Grund von Verträgen, die die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Emissionsrechten betreffen, und

2.
der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut

1.
Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit den folgenden Finanzinstrumenten erbringt:

a)
Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch Barausgleich erfüllt werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, durch Barausgleich erfüllt werden können,

b)
Optionen, Terminkontrakte, Swaps und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch effektive Lieferung erfüllt werden können, wenn diese an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales elektronisches Handelssystem gehandelt werden,

c)
Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die durch effektive Lieferung erfüllt werden können, die nicht in Buchstabe b genannt sind, nicht kommerziellen Zwecken dienen und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere dass Clearing und Abrechnung über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,

d)
finanzielle Differenzgeschäfte oder

e)
Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und andere Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere Wirtschaftsstatistiken, die durch Barausgleich erfüllt werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien, sofern dies nicht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, durch Barausgleich erfüllt werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes, Messwerte, die in den Buchstaben a bis d nicht genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, insbesondere dass sie auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen elektronischen Handelssystem gehandelt werden oder dass Clearing und Abrechnung über zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 erfolgen,

2.
die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von Privatkunden erbringt,

3.
über eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle und Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfügt und diese der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und

4.
Vorkehrungen trifft, die

a)
eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko angemessene Überwachung der Bonität der Kreditnehmer sicherstellen und

b)
eine unverzügliche Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der Kreditnehmer erlauben.

(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn

1.
ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut in seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, überschreitet; die Anzeige hat den Überschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und Informationen über das zugrunde liegende Geschäft zu enthalten oder

2.
sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich ändert.

(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten."

29.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über

1.
die Ermittlung der Kreditbeträge,

2.
die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

3.
abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben,

4.
die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,

5.
die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen,

6.
die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen),

7.
die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,

8.
die Beschlussfassungspflichten für Großkredite,

9.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten,

10.
die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,

11.
abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,

12.
die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Abs. 5 Satz 2 und 4,

13.
die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,

14.
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,

15.
Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,

16.
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören."

30.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 9 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 4 bis 8a werden zu den Nummern 3 bis 8 und die Nummern 10 bis 14 werden zu den Nummern 9 bis 13.

dd)
In der neuen Nummer 12 wird das Wort „Bestehen" durch das Wort „Entstehen" ersetzt.

ee)
Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer qualifizierten Beteiligung an anderen Unternehmen."

b)
Absatz 1a wird wie folgt neu gefasst:

„(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:

1.
seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,

2.
seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,

3.
den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen und

4.
die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen."

c)
In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege" durch die Wörter „über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate" ersetzt.

31.
In § 24c Abs. 3 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist,".

32.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten entsprechend."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege der Monatsausweise" durch die Wörter „über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise" ersetzt.

33.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. ein angemessenes Risikomanagement. Dies beinhaltet auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen, wobei das interne Kontrollsystem dabei insbesondere umfasst:

 
a)
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen, die eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche umfassen, und

b)
Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken; dabei soll den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien Rechnung getragen werden;".

bbb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Die Angemessenheit der Geschäftsorganisation nach Satz 3 Nr. 1 ist von den Instituten regelmäßig zu überprüfen."

cc)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6" durch die Angabe „im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 und 3 bis 6" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomerate" durch die Wörter „gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 oder Finanzkonglomerate" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2" durch die Angabe „§ 10a Abs. 12 sowie Abs. 13 Satz 1 und 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Hat ein Institut nach Absatz 2 Bereiche ausgelagert und sind die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 bleiben unberührt."

34.
In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in einen Staat außerhalb der Europäischen Union" durch die Wörter „in einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.

35.
Nach § 26 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 26a eingefügt:

„5b. Offenlegung

§ 26a Offenlegung durch die Institute

(1) Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen. Die Regelungen müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Nähere Anforderungen an den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht können durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 Nr. 7 geregelt werden.

(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, rechtlich geschützt oder vertraulich sind. Informationen gelten insbesondere dann als

1.
wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Beurteilung oder die Entscheidung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen kann;

2.
rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition des Instituts schwächen würde;

3.
vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur Verfügung gestellt wurden oder aus einer Geschäftsverbindung resultieren.

In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter Satz 1 Nr. 2 und 3 fallenden Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen.

(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für das Einzelinstitut."

36.
In § 28 Abs. 3 werden die Wörter „angeschlossen sind" durch das Wort „angehören" ersetzt.

37.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" durch die Angabe „sowie die Anforderungen nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 9, nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3, Abs. 1a und 2 und § 26a, sowie nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Macht ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu prüfen. Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz sowie den §§ 24c, 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und § 25b nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken."

38.
Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

"§ 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten

Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen."

39.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9 und Abs. 1a" durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(3) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3 und § 13b Abs. 2 kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:

1.
10 Millionen Euro oder

2.
1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft.

Das übergeordnete Unternehmen zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unmittelbar nach Erwerb der Beteiligung sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige zum 30. September an, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 ausgenommen hat. Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1 und § 13b Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts wegen auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet sind.

(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:

1.
alle gruppenangehörigen Institute sind Kapitalanlagegesellschaften oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

2.
jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat,

3.
jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,

4.
die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen,

5.
jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe steht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,

6.
jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwachen und zu steuern,

7.
das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen zu berechnen. Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

40.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe „Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Einlagenkreditinstituten" die Wörter „und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31" eingefügt.

c)
In Nummer 3 Teilsatz 2 wird die Angabe „§ 2b" durch die Angabe „§ 2c" ersetzt.

d)
In Nummer 4a wird die Angabe „§ 2c" durch die Angabe „§ 2d" ersetzt.

41.
In § 33a Satz 1 wird die Angabe „nach Artikel 60 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" durch die Angabe „nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie" ersetzt.

42.
In § 33b Satz 1 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10" durch die Angabe „nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 10 oder 11" ersetzt.

43.
Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist."

44.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbietern von Nebendienstleistungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Bankenrichtlinie regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle."

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a Abs. 6 und 7" durch die Angabe „nach § 10a Abs. 6 bis 11" ersetzt.

45.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4" durch die Angabe „aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3" durch die Angabe „aus § 31 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.

46.
In § 44b wird in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, in Satz 2 sowie in Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe „§ 2b" durch die Angabe „§ 2c" ersetzt.

47.
§ 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt

1.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

2.
die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken und

3.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben.

(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 nicht entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen."

48.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2" durch die Angabe „§ 10a Abs. 13 Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt.

49.
Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt:

„§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Mängel nicht auf Grund einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut

1 über die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss,

2.
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,

3.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und

4.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Nr. 4 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewährung von Krediten zu untersagen oder zu beschränken die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe von § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.

(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 5 treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr für die ordnungsgemäße Geschäftsführung abzuwenden."

50.
Dem § 46d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7 bleiben unberührt."

51.
In § 46e Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „es" durch das Wort „sie" ersetzt.

52.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des § 2c Abs. 1a und 2 Satz 1, des § 6a, des § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung."

53.
§ 53 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2b Satz 2 und 3, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6 und 9 gilt entsprechend" wird durch die Angabe „§ 10 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

54.
In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „der § 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9" durch die Angabe „der § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7" ersetzt.

55.
§ 53e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird die Angabe „§ 2b" durch die Angabe „§ 2c" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „der Beratende Bankenausschuss" durch die Wörter „der Europäische Bankenausschuss" und die Angabe „Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie" durch die Angabe „Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie" ersetzt.

56.
In § 55a Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10" ersetzt.

57.
In § 55b Abs. 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 10" ersetzt.

58.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe „§ 2b" jeweils durch die Angabe „§ 2c" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen § 2c Abs. 4 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5 oder 7 jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, § 24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

cc)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6," die Angabe „§ 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6," eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

59.
§ 64a wird aufgehoben.

60.
§ 64c wird aufgehoben.

61.
§ 64e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 10" durch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

62.
In § 64f werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

63.
Nach § 64g wird folgender § 64h angefügt:

„§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie

(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewährt wurden und denen in Anwendung des § 10 Abs. 1a Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ein adressenbezogenes Bonitätsgewicht von null vom Hundert beigemessen werden darf, dürfen bis zum Ende der Kreditlaufzeit weiterhin mit null vom Hundert gewichtet werden.

(2) Institute, die nach den Übergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) für ihre KSA-Positionen anwenden, können bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich für alle Kredite die §§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und die Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anwenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf das Verfahren nach § 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit nach § 10a Abs. 6 Satz 10 begonnener Abzug mit der Maßgabe fortgesetzt werden, dass an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrags der Geschäfts- oder Firmenwert tritt und der Abzug ausschließlich vom Kernkapital erfolgt.

(4) Ist ein übergeordnetes Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a Abs. 1 oder 2 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. Dezember 2015 abweichend von der Regelung des § 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden hat oder diese nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Wendet ein übergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach § 10a Abs. 7 vor dem 31. Dezember 2015 an, hat es dieses Verfahren beizubehalten.

(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.

(6) § 20c ist bis längstens zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.

(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2010 anzuwenden."


Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 FGG § 145

In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe „nach § 2c Abs. 2 Satz 4 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 HGB § 340i, § 340a

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
In § 340i Abs. 4 wird die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „im Sinne des § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 340a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des § 10 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes aufstellen, gelten die Bestimmungen über den Jahresabschluss und § 340k über die Prüfung für diese im Übrigen entsprechend."


Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 WpHG § 6, § 36

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2 Abs. 10, §§ 2b, 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 10, §§ 2c, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer auch dieses Geschäft besonders zu prüfen; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken."

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3 bis 8 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte angezeigt ist."


Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EStG § 3

In § 3 Nr. 40 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 KStG § 8b

In § 8b Abs. 7 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Angabe „nach § 1a des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 FinDAG § 15

In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe „nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „nach § 10a Abs. 6, 7 und 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 InvG § 11, § 13, § 99

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden."

2.
In § 13 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 14, 22, 23 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „die §§ 14, 22, 23, 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24c, 25 und 25a Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

3.
In § 99 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 2b" jeweils durch die Angabe „§ 2c" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 VAG § 104k, § 104l, § 104q

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1.
In § 104k Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.

2.
In § 104l Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

3.
In § 104q Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten" durch die Wörter „Anbieter von Nebendienstleistungen" ersetzt.


Artikel 10 Neufassung des Kreditwesengesetzes



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Kreditwesengesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Am Tage nach der Verkündung*) treten in Kraft:

1.
Artikel 1 Nr. 3 § 1a Abs. 9,

2.
Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b, soweit durch ihn § 10 Abs. 1 Satz 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,

3.
Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f, soweit durch ihn § 10 Abs. 1e Satz 2 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,

4.
Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe u Doppelbuchstabe bb, soweit durch ihn § 10 Abs. 9 Satz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,

5.
Artikel 1 Nr. 13 § 10a Abs. 9,

6.
Artikel 1 Nr. 16, soweit durch ihn § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes geschaffen wird,

7.
Artikel 1 Nr. 29,

8.
Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d,

9.
Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe b und

10.
Artikel 1 Nr. 35 § 26a Abs. 1 Satz 3.

(2) Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a und b tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2006.