| § 2 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.04.2026 geltenden Fassung | § 2 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung) in der am 24.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108 |
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(Text alte Fassung) § 2 Anzeige der Verwendung von Halonen | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Wer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI der Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungszwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert, Halone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen einstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils unter Angabe von Menge und Art der eingesetzten Halone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits auf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder zugegangen sind. |