Die
Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch
Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590
(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)".
- 2.
- Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anzeige der Verwendung von Halonen
(1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten,
- 2.
- Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder
- 3.
- Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe
- 1.
- der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone,
- 2.
- der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen,
- 3.
- einer Schätzung dieser Emissionen sowie
- 4.
- der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe."
- 3.
- § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der
Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der in Absatz 1 genannten Stoffe" durch die Angabe „von ozonabbauenden Stoffen" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- 1.
- bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke" und
- 2.
- bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart.
Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden."
- 4.
- § 4 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln."
- 5.
- § 5 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten
Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die
- 1.
- eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) vorweisen können,
- 2.
- über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und
- 3.
- zuverlässig sind."
- 6.
- Die §§ 6 und 7 werden durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3.
- entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
- 4.
- entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.