Änderung § 7 ChemOzonSchichtV vom 24.04.2026

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§ 7 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.04.2026 geltenden Fassung
§ 7 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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