Änderung § 8 ChemOzonSchichtV vom 21.05.2011

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§ 8 ChemOzonSchichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2011 geltenden Fassung
§ 8 ChemOzonSchichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Verwendung von Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in Seeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, sofern das Seeschiff nach dem 1. Januar 2005 das Recht zur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlordifluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet wird.



 



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