Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge (2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2006 LuftVO § 6, § 11c, § 15, § 15a (neu), § 16, § 21, § 22, § 22a, § 43, Anlage 5, Anlage 2, 2. AnlLuftVO § 4, § 6

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes".

b)
Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums".

c)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist."

b)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „m" durch die Angabe „Meter" ersetzt; in Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:

1.
sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:

a)
Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,

b)
voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und

c)
Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,

2.
vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,

3.
während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,

4.
sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen."

3.
§ 11c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

4.
Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt:

„§ 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes

(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die Erlaubnis für Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln schließt Schleppstarts durch Winden ein.

(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend.

(3) Außenlandungen von Segelflugzeugen mit und ohne Hilfsantrieb, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie von bemannten Freiballonen bedürfen keiner Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.

§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums

(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

1.
das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen,

2.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während der Betriebszeit des Flugplatzes,

3.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:

1.
der Aufstieg von Flugmodellen

a)
mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,

b)
mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,

c)
mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,

d)
aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,

2.
das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,

3.
der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,

4.
der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,

5.
der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,

6.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.

(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.

(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.

(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden."

5.
In § 21 Abs. 4 Satz 1 sind nach dem Wort „militärisches" die Wörter „oder polizeiliches" und in Satz 2 nach dem Wort „militärischen" die Wörter „oder polizeilichen" einzufügen.

6.
Dem § 22 Abs. 1 Nr. 8 werden die folgenden Halbsätze angefügt:

„für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung als abgegeben, wenn der Flugplan von der Flugverkehrskontrollstelle angenommen worden ist; für Schulungsflüge, Flugzeugschleppstarts und Segelflugbetrieb mit ständig wechselnden Segelflugzeugführern können mit der örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen werden;".

7.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn

1.
für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind,

2.
eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist."

8.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über Verpflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe zuwiderhandelt;".

b)
In Nummer 19a werden die Wörter „oder § 16 Abs. 3a Satz 2" gestrichen.

c)
Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b eingefügt:

„19b.
entgegen § 15a den Luftraum nutzt;".

d)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20.
ohne Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 den Luftraum nutzt, der Vorschrift des § 16 Abs. 2 zuwiderhandelt oder gegen die Auflage einer ihm nach § 16 Abs. 1 erteilten Erlaubnis verstößt;".

9.
Die Anlage 2 (zu § 21 der Luftverkehrs-Ordnung) wird wie folgt geändert:

a)
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

(1) Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden abgefeuert oder von einem anderen Luftfahrzeug abgegeben werden und von denen sich jedes in rote und grüne Lichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Luftfahrzeugführer an, dass er in einem Gefahrengebiet, insbesondere an einem Unglücksort oder in einem Katastrophengebiet, oder unbefugt in einem Gebiet mit Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet fliegt oder im Begriff ist, in eines dieser Gebiete einzufliegen.

(2) Der Luftfahrzeugführer hat die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen."

b)
In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort „abgerundet" durch das Wort „gerundet" ersetzt.

10.
Die Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Ordnung) wird wie folgt geändert:

In der Spalte „Mindestwetterbedingungen für Flüge nach Sichtflugregeln" werden bei der Klasse B die Wörter „und jeweils frei von Wolken" durch die Wörter „und jeweiliger Abstand von Wolken in waagerechter Richtung 1,5 Kilometer, in senkrechter Richtung 300 Meter (1000 Fuß)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
Artikel 1 AMSprKNachwV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird folgender ...


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