Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 3/03 - (zu § 11 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes - a. F. - und Artikel 5 § 11 des Solidarpaktfortführungsgesetzes - § 11 des Finanzausgleichsgesetzes - n. F. -) (BVerfGE20061019 k.a.Abk.)

B. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2652 (Nr. 53)
Geltung ab 23.11.2006; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung



Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 11 Absatz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz) vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 944/977), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2954), sowie Artikel 5 § 11 Solidarpaktfortführungsgesetz sind mit Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes vereinbar, soweit Berlin für die Jahre seit 2002 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung nicht gewährt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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