Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (2. GeflPVnÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt."

2.
In § 7 Abs. 1 werden

a)
in Nummer 1 die Wörter „vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und

b)
Nummer 5 aufgehoben.

3.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben."

4.
§ 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GeflPVnÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GeflPVnÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
§ 20 GeflPestV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 23.10.2018)
... vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663 ), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt haben, gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
§ 67 GeflPestV Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
... vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2663), 5. die ...


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