Artikel 1 - Zweiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz (32. HSchulBGAnlErgV k.a.Abk.)

V. v. 29.03.2004 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2664
Geltung ab 01.05.2003
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1981 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2002 (BGBl. I S. 3406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Länderteil Bayern wird nach der Position „Technische Universität München" die Position „Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München" eingefügt.

2.
Im Länderteil Berlin wird nach der Position „Humboldt-Universität zu Berlin" die Position „Charité-Universitätsmedizin Berlin" eingefügt.

3.
Im Länderteil Mecklenburg-Vorpommern wird nach der Position „Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald" die Position „Universitätsklinikum Greifswald der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 32. HSchulBGAnlErgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 32. HSchulBGAnlErgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 32. HSchulBGAnlErgV (vom 15.12.2010)
...  1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003, Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 und ... 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003, Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 und Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in ... tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003, Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2003 und Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. ... Wirkung vom 1. Juni 2003 und Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. *) --- *) ...


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