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Artikel 6 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (2. BMIBBG k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel II und XIX des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) weiter anzuwenden sind. Es kann dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.