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Änderung § 6 BEEG vom 18.09.2012

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§ 6 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung
§ 6 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit


(Text neue Fassung)

§ 6 Auszahlung


vorherige Änderung

1 Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2 Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. 3 Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde.



Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.