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Änderung § 6 BEEG vom 01.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 6 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auszahlung


(Text alte Fassung)

Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 

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