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Änderung § 4a BEEG vom 21.07.2015

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§ 4a BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2015 geltenden Fassung
§ 4a BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 24.08.2015 BGBl. I S. 1565
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Berechtigte


(Text neue Fassung)

§ 4a Berechtigte *)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und

2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß Urteil des BVerG und B. v. 24. August 2015 (BGBl. I S. 1565) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

 

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