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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung (UAGGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2764 (Nr. 56); Geltung ab 12.12.2006
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 UAGGebV

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes  
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
des Umweltauditgesetzes
625 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
 
aa) bei drei Prüfern 85 Euro
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes  
a) Zulassung als Umweltgutachter 2.500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch
entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver-
ordnung
 
aa) bei drei Prüfern 85 Euro
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
3.§ 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)
3.000 Euro
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren  
Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
200 Euro
5.Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
800 Euro
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß
§ 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
 
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis
31. Juli 2006
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
350 Euro
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
800 Euro
7.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Umweltauditgesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
800 Euro
8.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 des Umweltauditgesetzes
1.000 Euro
9.Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Umweltauditgesetzes
1.000 Euro
10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung  
Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
200 Euro
11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes  
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat  
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung
war, bis 31. Juli 2006
20 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und
jede Umweltgutachterorganisation
45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 720 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültig-
keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 690 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitäts-
prüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
80 Euro
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutach-
tungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauf-
tragten
650 Euro
12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts-
maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß
gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
 
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100 Euro
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und
Entscheidung nach Aktenlage)
500 Euro
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand  
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1.000 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 11 Buchstabe f
 
d) bei hohem Prüfungsaufwand  
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer
Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1.500 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von
externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit
gemäß Nummer 11 Buchstabe f".
 




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UAGGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 UAGRAnpV Änderung der UAG-Gebührenverordnung
... UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt ...