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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten „Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen aufzunehmen sind.



 

Zitierungen von § 11 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
§ 27 LAP-gDBNDV Praxisaufstieg
... im Bundesnachrichtendienst. § 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 10 und 11 gelten entsprechend. (3) Während der Lehrgänge sind insgesamt vier ...