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§ 16 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 16 Grundstudium



(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

(3) Besondere Pflichtfächer sind:

1.
Sicherheitsunterweisung,

2.
nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschriften,

3.
nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvorschriften,

4.
Aufträge, Organisation und Arbeitsweise der Nachrichtendienste der Bundesrepublik Deutschland,

5.
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und

6.
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Soziologie.

(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfächern auch Wahlpflichtfächer aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 16 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LAP-gDBNDV Grundsätze der Fachstudien
... mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens 100 ... die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen. (3) Der Studienplan bestimmt -  ...
§ 17 LAP-gDBNDV Hauptstudium
... Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus ...
§ 24 LAP-gDBNDV Leistungsnachweise während der Fachstudien
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können ... den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums ...
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
§ 27 LAP-gDBNDV Praxisaufstieg
... die zusammenfassend die wesentlichen Kenntnisse aus den Studiengebieten des Grundstudiums (§ 16 ) vermitteln, und 2. eine praktische Einführung in die Aufgaben der höheren ...
§ 28 LAP-gDBNDV Zwischenprüfung
... Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können ... den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen ...