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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 17 Hauptstudium



(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den unter § 16 Abs. 2 aufgeführten Studiengebieten ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfächer sind Bestandteil des Hauptstudiums:

1.
Operative Aufklärung,

2.
Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,

3.
Nachrichtendienstliche Technik,

4.
Auswertung,

5.
Kommunikation und Führung,

6.
Sicherheit,

7.
Internationale Politik,

8.
Wirtschaft,

9.
Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und Soziologie und

10.
Technologie.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergänzt, erweitert und im Hinblick auf die Laufbahnprüfung vertieft.

(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens 610 Stunden.

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Zitierungen von § 17 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-gDBNDV Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
... Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht insbesondere die Fächer nach § 17 Abs. 2. (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der ...
§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...
§ 36 LAP-gDBNDV Mündliche Prüfung
... Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf die Ausbildungsgebiete nach § 17 Abs. 2. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die ...