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§ 28 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 28 Zwischenprüfung



(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.

(7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 28 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der erfolgreichen Ablegung der ...
§ 27 LAP-gDBNDV Praxisaufstieg
... und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend. (4) Die erfolgreiche ... Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3 und § 42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise können von ...
§ 33 LAP-gDBNDV Diplomarbeit
... (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der ...
§ 34 LAP-gDBNDV Schriftliche Prüfung
... 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... S. 320) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt. (2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die ...