Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
|

Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 44 Laufbahnwechsel



(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befähigung für eine durch ihre Ausbildungsinhalte gleichwertige Laufbahn besitzen, kann die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuerkannt werden, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist und entscheidet über die Zuerkennung der Befähigung.

(2) Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit in Anwendung des Absatzes 1 kommen insbesondere die Laufbahnen des

1.
gehobenen Auswärtigen Dienstes,

2.
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes,

3.
gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes,

4.
gehobenen Kriminaldienstes des Bundes,

5.
gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,

6.
gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes,

7.
gehobenen Steuerdienstes des Bundes,

8.
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung

in Betracht.

(3) Die im Regelfall erforderliche Unterweisung erfolgt in Form eines Einweisungslehrgangs oder einer praktischen Einführung.


§ 45 Übergangsvorschrift



Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen diese nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562) zu Ende.


§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2562) außer Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2006.

Anzeige