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§ 8 - Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006 k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 13.12.2006; FNA: 610-6-16 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen



(1) 1Wird das übertragene Vermögen nicht Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers, sind die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte bei diesem oder den Gesellschaftern des übernehmenden Rechtsträgers zu ermitteln. 2Die §§ 4, 5 und 7 gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind § 17 Abs. 3 und § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 8 Umwandlungssteuergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UmwStG 2006 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwStG 2006 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 UmwStG 2006 Formwechsel in eine Personengesellschaft (vom 09.06.2021)
... Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke ...
§ 16 UmwStG 2006 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
... oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8 , 10 und 15 entsprechend. § 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des ...
§ 18 UmwStG 2006 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (vom 29.12.2007)
... Die §§ 3 bis 9 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine ...