§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Text alte Fassung) § 10 Körperschaftsteuererhöhung | (Text neue Fassung)§ 10 (aufgehoben) |
Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. |