§ 25 - Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006 k.a.Abk.)

Artikel 6 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782, 2791 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 13.12.2006; FNA: 610-6-16 Allgemeines Steuerrecht
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Achter Teil Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
§ 25 Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils

Achter Teil Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

§ 25 Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils


§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert

1In den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund vergleichbarer ausländischer Vorgänge gelten §§ 20 bis 23 entsprechend. 2§ 9 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



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