In §
2 Abs. 1 der
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3383) geändert worden ist, werden die Wörter Bulgarien 60 Euro," und Rumänien 60 Euro," gestrichen.
§
39 Abs. 6 des
Aufenthaltsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 4 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach der Angabe (BGBl. 2003 II S. 1408)" die Wörter oder nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)" eingefügt.
- 2.
- In Satz 1 werden die Wörter dieses Vertrages" durch die Wörter dieser Verträge" ersetzt.
In §
13 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden nach der Angabe (BGBI. 2003 II S. 1408)" die Wörter oder des Vertrages vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146)" eingefügt.
Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074, 2004 I S. 715), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern angefügt:
- „16.
- Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
- 17.
- Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main."
- 2.
- Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Zeile „- in Belgien: Advocat/Advocaat/Rechtsanwalt" wird die folgende Zeile eingefügt:
- „-
- in Bulgarien: Адвокат (Advokat)".
- b)
- Nach der Zeile „- in Portugal: Advogado" wird die folgende Zeile eingefügt:
- „-
- in Rumänien: Avocat".
In der Anlage
1 zur
Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom
18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Mai 2005 (BGBl. I S. 1452) geändert worden ist, wird die Zeile
-
- „-
- in Rumänien: Avocat"
gestrichen.
Dem §
12a der
Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
- in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens für die Bundesrepublik Deutschland an die Stelle des 1. Mai 2004 und
- 2.
- in Absatz 2 Satz 2 der Tag zwei Jahre nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens an die Stelle des 2. Mai 2006 tritt."
§
284 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 17 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt für die Staatsangehörigen der Staaten entsprechend, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind."
- 2.
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ein vor dem Tag, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, zur Ausübung der Beschäftigung eines Staatsangehörigen nach Absatz 1 Satz 2 erteilter Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung gilt als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein vor diesem Zeitpunkt erteilter Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort."
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.