(1)
1Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
2Abweichend von Satz 1 ist
§ 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.
- 1.
- die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
- 2.
- die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
- 1.
- Anerkennungen
- a)
- nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
- b)
- nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
- c)
- auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
- 2.
- Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.
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Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471