Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen (BattProgÖffBetG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2824 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 15.12.2006; FNA: 2129-45 Umweltschutz
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§ 3 Außerkrafttreten



Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



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