Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2009 aufgehoben
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Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen (BattProgÖffBetG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2824 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 15.12.2006; FNA: 2129-45 Umweltschutz
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§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 2 Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 (ABl. EG 1999 Nr. L 1 S. 1).

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt.

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§ 2 Öffentlichkeitsbeteiligung



Bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen im Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu beteiligen. Der Entwurf des Programms sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der Entscheidung über die Annahme des Programms nach Satz 1 angemessen berücksichtigt. Das angenommene Programm nach Satz 1 ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.

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§ 3 Außerkrafttreten



Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



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