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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben am 17.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2006 durch Berichtigung der InfraStrPlanVBeschlGB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InfraStrPlanVBeschlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2006 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 09.05.2007 BGBl. I S. 691
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270, 2420), wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung' die Wörter „und der Baudurchführung' eingefügt.

(Text neue Fassung)

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Planung' die Wörter 'und der Baudurchführung' eingefügt.

2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt:

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㤠18 Erfordernis der Planfeststellung



18 Erfordernis der Planfeststellung

Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 18a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 18e Rechtsbehelfe

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(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen



(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.'

3. § 20 wird aufgehoben.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

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„§ 22a Entschädigungsverfahren



22a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.'

5. Folgender § 39 wird angefügt:

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„§ 39 Übergangsregelung für Planungen



39 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.'

6. Folgende Anlage wird angefügt:

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„Anlage (zu § 18e Abs. 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts



'Anlage (zu § 18e Abs. 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. ABS: Ausbaustrecke,

2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.


Lfd.
Nr. | Vorhaben

1 | ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock -
Stralsund

2 | ABS Leipzig - Dresden

3 | ABS Hamburg - Lübeck

4 | ABS Hamburg - Öresundregion

5 | ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover

6 | ABS Stelle - Lüneburg

7 | ABS Oldenburg - Wilhelmshaven/Langwedel -
Uelzen

8 | ABS Uelzen - Stendal

9 | ABS Rotenburg - Minden

10 | ABS Minden - Haste/ABS/NBS Haste - Seelze

11 | ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund (- Skandi-
navien)

12 | ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)

13 | ABS Berlin - Dresden

14 | ABS Hoyerswerda - Horka - Grenze D/PL

15 | ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt

16 | NBS Rhein/Main - Rhein/Neckar

17 | ABS Düsseldorf - Duisburg (Rhein-Ruhr-Ex-
press)

18 | ABS/NBS Karlsruhe - Offenburg - Freiburg -
Basel

19 | ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg

20 | ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl -
Appenweier

21 | ABS/NBS Grenze D/NL - Emmerich - Ober-
hausen

22 | ABS München - Rosenheim - Kiefersfelden -
Grenze D/A'.

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7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.




7. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 38 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.



a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' und

bb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit' durch die Wörter „Arbeit und Soziales'



aa) die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' und

bb) die Wörter 'Wirtschaft und Arbeit' durch die Wörter 'Arbeit und Soziales'

ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in Absatz 4 im Eingangssatz und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.



a) In Absatz 1 erster Halbsatz, in Absatz 2 und in Absatz 4 im Eingangssatz und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) in Satz 1 die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung',

bb) in Satz 4 die Wörter „Wirtschaft und Arbeit' durch die Wörter „Arbeit und Soziales' und

cc) in Satz 5 die Wörter „und Arbeit' durch die Wörter „und Technologie'



aa) in Satz 1 die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung',

bb) in Satz 4 die Wörter 'Wirtschaft und Arbeit' durch die Wörter 'Arbeit und Soziales' und

cc) in Satz 5 die Wörter 'und Arbeit' durch die Wörter 'und Technologie'

ersetzt.

10. In § 27 werden

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' und

b) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit' durch die Wörter „Arbeit und Soziales'



a) die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' und

b) die Wörter 'Wirtschaft und Arbeit' durch die Wörter 'Arbeit und Soziales'

ersetzt.



Artikel 2 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 17 Abs. 2)' durch die Angabe „(§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4)' ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe 㤠17 Abs. 1' durch die Angabe 㤠17' ersetzt.

2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung' die Wörter „und der Baudurchführung' eingefügt.



a) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe '(§ 17 Abs. 2)' durch die Angabe '(§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4)' ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe 17 Abs. 1' durch die Angabe 17' ersetzt.

2. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Planung' die Wörter 'und der Baudurchführung' eingefügt.

3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt:

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㤠17 Erfordernis der Planfeststellung



17 Erfordernis der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

§ 17a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan oder - im Fall des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2007 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.

6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen.

7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 17e Rechtsbehelfe

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(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen



(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.'

4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.

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5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe „§ 17a' durch die Angabe „§ 17f' ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe „§ 17a' durch die Angabe „§ 17f' ersetzt.



5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe 17a' durch die Angabe 17f' ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe 17a' durch die Angabe 17f' ersetzt.

7. In § 19a werden

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Angabe „(§ 17 Abs. 1)' durch die Angabe „(§ 17)' und

b) die Angabe „(§ 17 Abs. 1a)' durch die Angabe „(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)'



a) die Angabe '(§ 17 Abs. 1)' durch die Angabe '(§ 17)' und

b) die Angabe '(§ 17 Abs. 1a)' durch die Angabe '(§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1)'

ersetzt.

8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

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„(1) Vor dem 17. Dzember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.



'(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.'

9. Folgende Anlage wird angefügt:

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„Anlage (zu § 17e Abs. 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts



'Anlage (zu § 17e Abs. 1) Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. A: Bundesautobahn,

2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.

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Lfd.
Nr. | Bezeichnung |
1 | A 1 Lohne/Dinklage - Münster/Nord |
2 | A 1 Blankenheim - Kelberg |
3 | A 1 Saarbrücken (A 623) - A 1 |
4 | A 3 Köln-Dellbrück - Leverkusen |
5 | A 3 Offenbach - Hanau |
6 | A 3 Hösbach - Erlangen |
7 | A 4 Düren - Kerpen |
8 | A 5 Frankfurt - Friedberg |
9 | A 5 Kreuz Walldorf - Kreuz Heidelberg |
10 | A 6 Kreuz Weinsberg - Kupferzell (B 19) |
11 | A 7 Hamburg - Bordesholm |
12 | A 7 Salzgitter - Göttingen |
13 | A 8 Pforzheim-Nord - Wurmberg |
14 | A 8 Mühlhausen - Ulm |
15 | A 8 Rosenheim - Felden |
16 | A 20 Stade (A 26) - Geschendorf |
17 | A 30 Löhne - Rehme |
18 | A 33 Bielefeld/Brackwede - Borgholzhausen
einschl. Zubringer Ummeln |
19 | A 33 Osnabrück/Schinkel - nördlich Osna-
brück (A 1) |
20 | A 39 Lüneburg - Wolfsburg |
21 | A 44 Bochum (L 705) - Kreuz Bochum/Witten
(A 43) |
22 | A 44 Ratingen (A 3) - Velbert |
23 | A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1) |
24 | A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418) |
25 | A 49 Bischhausen - A 5 |
26 | A 52 Grenze Niederlande/Deutschland - Elmpt |
27 | A 57 Neuss-West (A 46) - Kaarst (A 52) |
28 | A 57 Meerbusch (A 44) - Kamp-Lintfort (A 42) |
29 | A 60 Dreieck Mainz - Kreuz Mainz Süd |
30 | A 61 Grenze Niederlande/Deutschland -
Kaldenkirchen |
31 | A 61 A 6 - Kreuz Frankenthal |
32 | A 67 Darmstadt - Lorsch |
33 | A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost |
34 | A 94 Malching - Pocking (A 3) |
35 | A 99 Kreuz München-Nord - Haar |
36 | A 281 Eckverbindung in Bremen |
37 | A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2) |
38 | B 2n Schwedt - B 167 |
39 | B 4 Nordhausen - Ilfeld |
40 | B 6n Köthen - A 9 |
41 | B 19 OU Meiningen |
42 | B 56 Grenze Niederlande/Deutschland -
Heinsberg (B 221) |
43 | B 85 Untertraubenbach - südlich Altenkreith |
44 | B 87n Fulda - Meiningen |
45 | B 87n Leipzig - Torgau - Frankfurt (Oder) |
46 | B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk-
hardtsdorf |
47 | B 96n A 13 - Hoyerswerda |
48 | B 107 A 4 - Südverbund Chemnitz |
49 | B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-
Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neu-
zelle, OU Forst |
50 | B 160 Hoyerswerda - Weißwasser |
51 | B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang |
52 | B 167 B 198 -B 112 |
53 | B 174 Chemnitz - Grenze Deutschland/
Tschechische Republik |
54 | B 180 Aschersleben - Quenstedt |
55 | B 188 Kloster Neudorf - Jävenitz -
Hottendorf |
56 | B 190n A 39 - A 24 |
57 | B 246n B 112 - Grenze Deutschland/Polen". |

10. In § 1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4 Satz 4, § 13b, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 sowie in § 24 Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.




Lfd.
Nr. | Bezeichnung

1 | A 1 Lohne/Dinklage - Münster/Nord

2 | A 1 Blankenheim - Kelberg

3 | A 1 Saarbrücken (A 623) - A 1

4 | A 3 Köln-Dellbrück - Leverkusen

5 | A 3 Offenbach - Hanau

6 | A 3 Hösbach - Erlangen

7 | A 4 Düren - Kerpen

8 | A 5 Frankfurt - Friedberg

9 | A 5 Kreuz Walldorf - Kreuz Heidelberg

10 | A 6 Kreuz Weinsberg - Kupferzell (B 19)

11 | A 7 Hamburg - Bordesholm

12 | A 7 Salzgitter - Göttingen

13 | A 8 Pforzheim-Nord - Wurmberg

14 | A 8 Mühlhausen - Ulm

15 | A 8 Rosenheim - Felden

16 | A 20 Stade (A 26) - Geschendorf

17 | A 30 Löhne - Rehme

18 | A 33 Bielefeld/Brackwede - Borgholzhausen
einschl. Zubringer Ummeln

19 | A 33 Osnabrück/Schinkel - nördlich Osna-
brück (A 1)

20 | A 39 Lüneburg - Wolfsburg

21 | A 44 Bochum (L 705) - Kreuz Bochum/Witten
(A 43)

22 | A 44 Ratingen (A 3) - Velbert

23 | A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A 1)

24 | A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418)

25 | A 49 Bischhausen - A 5

26 | A 52 Grenze Niederlande/Deutschland - Elmpt

27 | A 57 Neuss-West (A 46) - Kaarst (A 52)

28 | A 57 Meerbusch (A 44) - Kamp-Lintfort (A 42)

29 | A 60 Dreieck Mainz - Kreuz Mainz Süd

30 | A 61 Grenze Niederlande/Deutschland -
Kaldenkirchen

31 | A 61 A 6 - Kreuz Frankenthal

32 | A 67 Darmstadt - Lorsch

33 | A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost

34 | A 94 Malching - Pocking (A 3)

35 | A 99 Kreuz München-Nord - Haar

36 | A 281 Eckverbindung in Bremen

37 | A 445 Werl-Nord - Hamm-Rhynern (A 2)

38 | B 2n Schwedt - B 167

39 | B 4 Nordhausen - Ilfeld

40 | B 6n Köthen - A 9

41 | B 19 OU Meiningen

42 | B 56 Grenze Niederlande/Deutschland -
Heinsberg (B 221)

43 | B 85 Untertraubenbach - südlich Altenkreith

44 | B 87n Fulda - Meiningen

45 | B 87n Leipzig - Torgau - Frankfurt (Oder)

46 | B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burk-
hardtsdorf

47 | B 96n A 13 - Hoyerswerda

48 | B 107 A 4 - Südverbund Chemnitz

49 | B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-
Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neu-
zelle, OU Forst

50 | B 160 Hoyerswerda - Weißwasser

51 | B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang

52 | B 167 B 198 -B 112

53 | B 174 Chemnitz - Grenze Deutschland/
Tschechische Republik

54 | B 180 Aschersleben - Quenstedt

55 | B 188 Kloster Neudorf - Jävenitz -
Hottendorf

56 | B 190n A 39 - A 24

57 | B 246n B 112 - Grenze Deutschland/Polen'.


10. In § 1 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 6 Satz 3, § 5 Abs. 4 Satz 4, § 13b, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 sowie in § 24 Abs. 11 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:

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1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Anlage zum Gesetz' durch die Angabe „Anlage 1' ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23' durch die Angabe „§§ 14 bis 21' ersetzt.



1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden jeweils die Wörter 'Anlage zum Gesetz' durch die Angabe 'Anlage 1' ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe '§§ 14 bis 23' durch die Angabe '§§ 14 bis 21' ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

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a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung,' gestrichen.



a) In der Überschrift wird das Wort 'Genehmigung,' gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung.'



'Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung.'

bb) Folgender Satz wird angefügt:

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„Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.'



'Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.'

c) Die Absätze 1a und 1b werden aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 㤠19 Nr. 1' durch die Angabe 㤠14b Nr. 6' ersetzt.



d) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 19 Nr. 1' durch die Angabe 14b Nr. 6' ersetzt.

4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:

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„§ 14a Anhörungsverfahren



14a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass

a) der Wasserstand verändert wird oder

b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird.

7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.

§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 14e Rechtsbehelfe

vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen



(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

in der Anlage 2 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.'

vorherige Änderung nächste Änderung

5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)' durch die Angabe „(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)' ersetzt.



5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe '(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 1)' durch die Angabe '(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)' ersetzt.

6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „(§ 19)' durch die Angabe „(§ 14b)' ersetzt.

8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37' durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes' ersetzt.



7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe '(§ 19)' durch die Angabe '(§ 14b)' ersetzt.

8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe '§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37' durch die Angabe '§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes' ersetzt.

9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt:

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„(5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.



'(5) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.'

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10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe „Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes' durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)' ersetzt.



10. In der Überschrift der Anlage wird die Angabe 'Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes' durch die Angabe 'Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)' ersetzt.

11. Folgende Anlage wird angefügt:

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„Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


Lfd.
Nr. | Bezeichnung |
1 | Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg)/Elbe-
Havel-Kanal/Untere Have-Wasserstraße/Berli-
ner Wasserstraßen |
2 | Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße |
3 | Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke) |
4 | Main-Donau-Wasserstraße |
5 | Unter- und Außenelbe |
6 | Unter- und Außenweser". |

12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7, § 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.



'Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


Lfd.
Nr. | Bezeichnung

1 | Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg)/Elbe-
Havel-Kanal/Untere Havel-Wasserstraße/Berli-
ner Wasserstraßen

2 | Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-
Friedrichsthaler Wasserstraße

3 | Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)

4 | Main-Donau-Wasserstraße

5 | Unter- und Außenelbe

6 | Unter- und Außenweser'.


12. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 5 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 7, § 42 Abs. 4a Satz 2, § 46 Satz 1 und 2 sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

13. In § 34 Abs. 6 werden

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a) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' und

b) die Wörter „und Arbeit' durch die Wörter „und Technologie'



a) die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' und

b) die Wörter 'und Arbeit' durch die Wörter 'und Technologie'

ersetzt.



Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz


Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert:

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1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19' durch die Angabe „§§ 14 und 14b' ersetzt.



1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe '§§ 14, 18 und 19' durch die Angabe '§§ 14 und 14b' ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

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a) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe 㤠76 VwVfG' durch die Angabe 㤠14d WaStrG' ersetzt.

b) In der laufenden Nummer 4 wird die Angabe 㤠18' durch die Angabe 㤠14b Nr. 11' ersetzt.



a) In der laufenden Nummer 2 wird die Angabe 76 VwVfG' durch die Angabe 14d WaStrG' ersetzt.

b) In der laufenden Nummer 3 wird die Angabe 18' durch die Angabe 14b Nr. 11' ersetzt.

Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

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„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entsprechend.



'(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.'

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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„(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen.'



'(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen.'

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „anderer nicht' die Wörter „oder nur unwesentlich' eingefügt.



aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern 'anderer nicht' die Wörter 'oder nur unwesentlich' eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

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„Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.'

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „beeinflusst' durch das Wort „beeinträchtigt' ersetzt.



'Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.'

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort 'beeinflusst' durch das Wort 'beeinträchtigt' ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.'



'(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.'

4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

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„Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht.'



'Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht.'

5. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:

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„(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.'



'(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.'

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

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„Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.'



'Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.'

bb) Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

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„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommission nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.'



'Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommission nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.'

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

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„6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.'



'6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.'

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(4) Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.'



'(4) Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.'

7. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

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„§ 28a Entschädigungsverfahren



28a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.'

8. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:

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„(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.'

9. In § 3a Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 2, Nr. 12 und 18, § 31a Abs. 1, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, § 31c Abs. 1 Satz 1, § 31d Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

10. In § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeit' durch das Wort „Technologie' ersetzt.

11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesundheit' die Wörter „und Soziale Sicherung' gestrichen.



'(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.'

9. In § 3a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 und 18, § 31a, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, § 31c Satz 1, § 31d Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

10. In § 32 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort 'Arbeit' durch das Wort 'Technologie' ersetzt.

11. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'Gesundheit' die Wörter 'und Soziale Sicherung' gestrichen.

Artikel 6 Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes


Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt:

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㤠1 Erfordernis der Planfeststellung



1 Erfordernis der Planfeststellung

(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.

§ 2 Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn liegen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in den Gemeinden mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 2a Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

6. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

§ 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

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§ 2d

Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.



§ 2d Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 2e Bauaufsichtsbehörde

Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.'

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2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung' die Wörter „und der Baudurchführung' eingefügt.



2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Planung' die Wörter 'und der Baudurchführung' eingefügt.

3. § 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

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„§ 7a Entschädigungsverfahren



7a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.'

5. Folgender § 12 wird angefügt:

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„§ 12 Übergangsregelung für Planungen



12 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.

(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.'

6. § 11 wird wie folgt geändert:

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a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.



a) In Absatz 1 werden die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) die Wörter „Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung' und

bb) die Wörter „und Arbeit' durch die Wörter „und Technologie'



aa) die Wörter 'Bau- und Wohnungswesen' durch die Wörter 'Bau und Stadtentwicklung' und

bb) die Wörter 'und Arbeit' durch die Wörter 'und Technologie'

ersetzt.



Artikel 13 Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes


vorherige Änderung

In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden ist, werden die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2006' durch die Wörter „Ablauf des 17. Dezember 2006' ersetzt.



In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3691) geändert worden ist, werden die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2006' durch die Wörter „Ablauf des 16. Dezember 2006' ersetzt.