Die nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des §
2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378