Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2006 GewStG § 2, § 3, § 9, § 10a, § 35b, § 36, mWv. 1. Januar 2007 § 36, § 3, § 9, § 10a, § 11, § 16

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit" durch die Wörter „Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit" ersetzt.

2.
In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „die InvestitionsBank Hessen AG" durch die Wörter „die Investitionsbank Hessen", die Angabe „die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale - " durch die Wörter „die Investitionsbank Berlin" und die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank" durch die Angabe „die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale -, die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2a Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung. Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1."

b)
In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" und das Wort „belegende" durch das Wort „belegene" ersetzt.

c)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend."

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

cc)
In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „des Satzes 2" durch die Angabe „des Satzes 4" ersetzt.

dd)
In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis 5" durch die Angabe „Sätze 1 bis 7" ersetzt.

d)
Nach Nummer 8 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend. § 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend."

4.
Nach § 10a Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen."

5.
Dem § 35b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat."

6.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."

b)
Vor Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 2 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Berlin erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 sowie für die Investitionsbank Hessen und die Niedersächsische Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen - sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, für die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin - Girozentrale -, für die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank und die Landestreuhandstelle für Agrarförderung Norddeutsche Landesbank letztmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 in der bis zum 18. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für die InvestitionsBank Hessen AG letztmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

d)
Die bisherigen Absätze 3a werden zusammengefasst und wie folgt gefasst:

„(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

e)
Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

„(3b) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden."

f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 9 Nr. 2 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden."

g)
Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

„(8) § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden; § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2006 anzuwenden.

(9) § 10a Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden.

(10) § 35b Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen."

7.
In § 3 Nr. 20 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 1 Satz 1 und 3, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 Satz 1, 2 und 10, § 10a Satz 2, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

8.
In § 9 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

9.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hundertsatzes" durch das Wort „Prozentsatzes" ersetzt.

10.
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... Nr. 47, 50 bis 57, die Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11 bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10, Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 3 UStRG 2008 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert: 1. ...