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§ 181 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
(1) 1Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. 2Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. 3Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. 4In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.
(2) 1Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. 2Erklärungspflichtig sind insbesondere
- 1.
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
- 2.
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
- 3.
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
- 4.
- in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
(2a) 1Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(3) 1Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. 2Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. 3Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.
(5) 1Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. 2Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. 3§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2730 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 181 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 4 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 10 Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2850 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 181 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 181 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen (vom 18.12.2019)
... Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2 , 6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der ...
§ 152 AO Verspätungszuschlag (vom 09.06.2021)
... 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen. (5) Der ...
§ 171 AO Ablaufhemmung (vom 01.01.2023)
... erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den ...
Zitat in folgenden Normen
Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 25 BewG Nachholung einer Feststellung
... Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 22) oder Nachfeststellung ... vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des ...
§ 153 BewG Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist (vom 21.12.2022)
... abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend ...
§ 226 BewG Nachholung einer Feststellung (vom 03.12.2019)
... Ist die Feststellungsfrist ( § 181 der Abgabenordnung ) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter ... vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts ...
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung
... Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden. ...
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 10 EGAO Festsetzungsverjährung (vom 25.06.2017)
... Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. ...
§ 10a EGAO Erklärungspflicht (vom 21.12.2022)
... Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals ...
§ 37 EGAO Modernisierung der Außenprüfung (vom 01.01.2023)
... und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4 , § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 ... und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4 , § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 10d EStG Verlustabzug (vom 23.06.2022)
... abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des ...
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 35b GewStG (vom 14.12.2010)
... ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... eingefügt: „Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 181 Absatz 1 und 2, 6. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von ... 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen. (5) Der ... erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den ... Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind." 38. § 181 Absatz 1, 2 und 2a wird wie folgt gefasst: „(1) Für die gesonderte ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 3 PStTGEG Änderung der Abgabenordnung
... Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird." 18. Dem § 181 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 180 Absatz 1a ...
Artikel 5 PStTGEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4 , § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 ... und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4 , § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... § 226 Nachholung einer Feststellung (1) Ist die Feststellungsfrist ( § 181 der Abgabenordnung ) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter ... Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts ...
Artikel 4 GrStRefG Änderung der Abgabenordnung
... die Wörter „und die Grundsteuerwerte" eingefügt. 2. § 181 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden ...
Artikel 5 GrStRefG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Einheitswerte und" gestrichen. 3. § 181 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die ...
Artikel 5 JStG 2007 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die ...
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. (5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. § 154 Beteiligte am ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 4 JStG 2010 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Satz eingefügt: „Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend." 7. § 5 Absatz 1 wird wie ...
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 10 StBürokratAbG Änderung der Abgabenordnung
... den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind." 6. Nach § 181 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Die Erklärung zur ...
Artikel 11 StBürokratAbG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. (2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 ...
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