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§ 7 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

§ 7 Rechtsschutz



Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.



 
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Frühere Fassungen von § 7 IWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 IWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... zugängliche Netze veröffentlicht." 8. Der bisherige § 5 wird § 7. 9. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Praktische ...