Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 5 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Auf fremde Währung lautende Positionen


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist zu dem von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (Euro-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen, einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht als Bestandteil seiner Währungsgesamtposition behandelt werden, der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Institute, die eigene Risikomodelle nach den §§ 313 bis 318 verwenden und die dort verwendeten internen Fremdwährungsumrechnungskurse konsistent auf alle auf fremde Währung lautende Positionen anwenden.

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Zitierungen von § 5 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312 SolvV Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
... liegt, anderenfalls Null. Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 5 entsprechend. (3) Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist. (7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend anzuwenden." 5. § 3 wird ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichgestellt ist. (7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist entsprechend ...


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