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§ 313 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 313 Verwendung von Risikomodellen



(1) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nach § 2 Abs. 3 darf ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt geeignete eigene Risikomodelle verwenden. 2Das Institut darf mit Zustimmung der Bundesanstalt die Verwendung geeigneter Risikomodelle auf die Ermittlung einzelner oder mehrerer Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge beschränken. 3Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Verwendung eigener Risikomodelle nach Satz 1 nach zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kriterien einschränken. 4Ein Institut darf für eine Zinsrisikoposition nur dann ein geeignetes eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwenden, wenn das Institut über einen eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko verfügt, für das es in Bezug auf die Zinsrisikoposition die Voraussetzungen der §§ 318a bis 318d erfüllt. 5Ungeachtet der Unterlegung von Verbriefungspositionen oder nth-to-default-Kreditderivaten nach § 303 für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition darf das Institut eine solche Position in sein eigenes Risikomodell für die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition einbeziehen, sofern das Risikomodell diese Position in geeigneter Weise abbildet.

(2) 1Risikomodelle sind zeitbezogene stochastische Darstellungen der Veränderungen von Marktkursen, -preisen oder -zinssätzen und ihren Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente oder Gruppen von Finanzinstrumenten auf der Basis der Empfindlichkeit dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen gegenüber Veränderungen der für sie maßgeblichen risikobestimmenden Faktoren. 2Risikomodelle beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmaßes und Zusammenhangs von Kurs-, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilität und Korrelation) sowie der Empfindlichkeit der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestützte Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.

(3) 1Risikomodelle sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Vorgaben nach § 315 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 316 erfasst, die qualitativen Anforderungen nach § 317 eingehalten werden und das Risikomodell eine befriedigende Prognosegüte aufweist. 2Ein eigenes Risikomodell ist für die Ermittlung eines Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko nur dann als geeignet anzusehen, wenn das Institut für das eigene Risikomodell über die Voraussetzungen nach Satz 1 hinaus die Voraussetzungen nach § 317a erfüllt. 3Die Einhaltung der Eignungserfordernisse nach den Sätzen 1 und 2, ferner im Falle eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko die Einhaltung der Voraussetzungen nach den §§ 318a bis 318d sowie im Falle eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP die Einhaltung der Voraussetzung nach § 318e, wird von der Bundesanstalt auf Grundlage einer von ihr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestätigt. 4Die Überprüfungen können nach erteilter Eignungsbestätigung durch Nachschauprüfungen wiederholt werden. 5Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des Risikomodells, des eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP bedürfen einer erneuten Zustimmung gemäß Absatz 1. 6Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten Risikomodells, des geänderten eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und des geänderten eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(4) 1Ein Institut, das nach erteilter Zustimmung der Bundesanstalt eigene Risikomodelle verwendet, darf die Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt wieder nach den §§ 294 bis 312 ermitteln. 2Die Zustimmung ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.





 

Frühere Fassungen von § 313 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 313 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... Marktrisikopositionen nach § 4 Abs. 7. Bei Instituten, die nach § 313 eigene Risikomodelle verwenden, werden die Marktrisikopositionen aus den in Satz 2 Nr. 1 bis 4 ...
§ 5 SolvV Auf fremde Währung lautende Positionen
...  (2) Absatz 1 gilt nicht für Institute, die eigene Risikomodelle nach den §§ 313 bis 318 verwenden und die dort verwendeten internen Fremdwährungsumrechnungskurse konsistent ...
§ 200 SolvV Geeignetes Modell zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge (vom 31.12.2010)
... Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von ... nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die ...
§ 294 SolvV Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition (vom 31.12.2010)
... ein Institut ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von § 313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest Fremdwährungsrisiken erfasst, sind ... Fremdwährungsrisiken erfasst, sind Investmentanteile nach Maßgabe der §§ 313 bis 318 entsprechend ihrer tatsächlichen Zusammensetzung zu berücksichtigen. ...
§ 307 SolvV Investmentanteile (vom 31.12.2011)
... bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der ... der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens ... bis 306 und der §§ 308 bis 312 oder, wenn die Zustimmung der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der ... der Bundesanstalt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 dazu vorliegt, nach Maßgabe der §§ 313 bis 318e auf der Basis der Zusammensetzung des extern generierten Index oder bestimmten Korbes von ...
§ 314 SolvV Bestimmung der Anrechnungsbeträge (vom 31.12.2011)
... nach Nummer 1 Buchstabe b, zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den ...
§ 318a SolvV Zusätzliches Ausfall- und Migrationsrisiko (vom 31.12.2011)
... für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen ...
§ 330 SolvV Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko (vom 31.12.2011)
... 1 Satz 7 entfällt. (2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen: 1. für jedes nach diesem Risikomodell ... 8 des Kreditwesengesetzes. (3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen: 1. der höchste, der niedrigste und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als Mindesteigenmittel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 4 2. BKRUG Änderung der Pfandbrief-Barwertverordnung
... 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teilsatz wie folgt gefasst: „§ 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung gilt mit den folgenden Maßgaben ... I über die Eigenmittel der Institute" durch die Wörter „des § 313 der Solvabilitätsverordnung" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... für die Ermitt- lung von Anrechnungs- und Teilanrechnungsbeträgen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SolvV) 1.000 bis 20.000 1.2.1.2 Anerkennung einer ... 294 bis 312 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung ei- gener Risikomodelle (§ 313 Abs. 4 Satz 1 SolvV) 500 bis 10.000 1.2.1.4 Untersagung der ...

Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV
... oder dem Standardansatz und c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung im jeweiligen ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12" eingefügt. 100. § 313 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
...  39. In § 307 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „§§ 313 bis 318" durch die Angabe „§§ 313 bis 318e" ersetzt. 40. ... wird jeweils die Angabe „§§ 313 bis 318" durch die Angabe „§§ 313 bis 318e" ersetzt. 40. § 313 wird wie folgt geändert: a) Dem ... 318" durch die Angabe „§§ 313 bis 318e" ersetzt. 40. § 313 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... Faktor nach Nummer 1 Buchstabe b, zu bestimmen. Soweit ein Institut nach § 313 Absatz 1 Satz 2 Marktrisikopositionen nicht nach Satz 1 berücksichtigt, sind diese nach den ... für das besondere Kursrisiko nach einem eigenen Risikomodell nach § 313 Absatz 1 zu ermitteln ist. Es darf in diesem Ansatz jedoch keine Verbriefungspositionen oder ... wie folgt gefasst: „(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen: 1. für jedes nach diesem ... Risikomodelle" durch die Wörter „eines eigenen Risikomodells nach § 313 " ersetzt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Risikobetrag" die ...