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§ 8 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken



(1) 1Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken wird ermittelt, indem aus der Gesamtheit der Adressrisikopositionen mit Ausnahme der Abwicklungsrisikopositionen die Adressenausfallrisikopositionen bestimmt und diese entweder nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) oder dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigt werden. 2Nur ein IRBA-Institut darf Adressenausfallrisikopositionen nach dem IRBA berücksichtigen. 3Ein Institut, das kein IRBA-Institut ist, hat sämtliche Adressenausfallrisikopositionen nach dem KSA zu berücksichtigen.

(2) 1Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken ist die mit 0,08 multiplizierte Summe aus

1.
den für alle

a)
KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 und

b)
IRBA-Positionen nach § 71 Abs. 1,

die keine Verbriefungspositionen sind, ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten beziehungsweise risikogewichteten IRBA-Positionswerten und

2.
den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.

2Der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken erhöht sich um den Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken nach § 16.





 

Frühere Fassungen von § 8 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ohne die in den Abzug nach § 10a Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des ... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 4 SolvV Anrechnungspflichtige Positionen, Schuldnergesamtheit (vom 31.12.2011)
... nach dem Verfahren zur Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 zu berücksichtigen. (3) Fremdwährungsrisikopositionen sind ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... dem IRBA für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 und der erwarteten Verlustbeträge für IRBA-Positionen nach § 104 setzt voraus, dass ...
§ 266 SolvV Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug (vom 31.12.2010)
... darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ohne die in den Abzug nach § 10a Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des ... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt. 5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Gesamtanrechnungsbetrag für ...