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§ 10 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen



Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1.
Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer bzw. Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,

2.
Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,

3.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und

4.
bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.

 
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Zitierungen von § 10 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 9 SolvV Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2011)
... setzen sich aus den 1. bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 10 , 2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11, 3. ...
§ 13 SolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde, 4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...