Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 12 Aufrechnungspositionen



(1) Eine Aufrechnungsposition aus Derivaten ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen aus Derivaten gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Derivate nach § 207 erfasst werden.

(2) Eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Position, die aus allen Geldforderungen und -schulden gebildet wird, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Geldforderungen und -schulden nach § 208 erfasst werden.

(3) Eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Position, die aus

1.
allen verliehenen, verkauften oder überlassenen Wertpapieren und Waren sowie verliehenen oder überlassenen Geldbeträgen und

2.
allen entliehenen, gekauften oder erhaltenen Wertpapieren und Waren sowie entliehenen oder erhaltenen Geldbeträgen

besteht, die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209 erfasst werden.

(4) Eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die Position, die aus allen Ansprüchen und Verpflichtungen gebildet wird, die von einer berücksichtigungsfähigen produktübergreifenden Aufrechnungsvereinbarung nach § 210 erfasst werden und die darüber hinaus alle finanziellen Sicherheiten umfasst, die das Institut im Zusammenhang mit dieser Aufrechnungsvereinbarung gestellt oder, soweit sie nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigungsfähig sind, erhalten hat.

(5) Für Adressenausfallrisikopositionen, die in zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen einbezogen sind, sind keine gesonderten risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 12 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 24 SolvV Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte (vom 31.12.2011)
... Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. Für jede KSA-Position, die ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... gehören Adressenausfallrisikopositionen nach § 9, Aufrechnungspositionen nach § 12 und Veritätsrisikopositionen nach Absatz 2, wenn die IRBA-Zulassung festlegt, dass für ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011)
... mit Sicherheitennachschüssen nach § 17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach § 12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ... Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ... Novationsposition im Sinne des § 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 des ...