§ 14 Vorleistungsrisikopositionen
(1) Eine Vorleistungsrisikoposition ist jeder Anspruch aus einem Geschäft,
- 1.
- bei dem es
- a)
- für Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren bezahlt hat und diese bisher noch nicht erhalten hat, oder
- b)
- Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren geliefert hat und für diese noch nicht bezahlt worden ist,
- 2.
- bei dem mehr als ein Geschäftstag seit Zahlung oder Lieferung durch das Institut vergangen ist, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Geschäft handelt, und
- 3.
- wenn nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes kein Abzug vom Kern- und Ergänzungskapital vorgenommen werden muss.
(2) Durch systemweite Ausfälle von Abwicklungs- oder Verrechnungssystemen entstandene Vorleistungen können auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.
Frühere Fassungen von § 14 SolvV
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interne Verweise§ 49 SolvV KSA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011) ... Bemessungsgrundlage nach § 17, 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die ... etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011) ... (4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011) ... eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Falle einer Berücksichtigung als Adressenausfallrisikoposition." 7. In § 14 Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Eine ... 12. In § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 14 Abs. 1" die Wörter „, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft ... etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 14 Absatz 1" eingefügt. 13. § 67 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
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