§ 31 KSA-Risikogewicht für Institute
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute ist wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 27 Nr. 1 Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.
- 2.
- Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5,
- a)
- wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Sitzstaates und der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 6 der Anlage 1;
- b)
- wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 6 der Anlage 1.
- 3.
- Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut den Eigenmitteln zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
- 4.
- Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 2 oder § 26 Nr. 4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.
- 5.
- Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
- 6.
- Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
interne Verweise§ 28 SolvV KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen (vom 31.12.2010) ... geschuldet wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31 ; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung. 3. Handelt es sich um eine KSA-Position, ... wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung. 3. Handelt es sich um eine KSA-Position, a) ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010) ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ...
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