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Abschnitt 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 1 KSA-Risikogewichte

§ 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

a)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;

b)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

2.
Wird ihre Erfüllung von

a)
der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

b)
von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

3.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

4.
Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

5.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.




§ 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Wird ihre Erfüllung von

a)
einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

b)
einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die aufgrund von Steuererhebungsrechten und der Existenz spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung dieses Staates besteht,

geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

2.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

3.
Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und ist sie in der Landeswährung dieser Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent verwendet werden.

4.
Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.




§ 28 KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 26 wie die Bundesrepublik Deutschland.

2.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung

a)
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband getragen wird oder

b)
von einem inländischen Unternehmen ohne Erwerbscharakter, das im vollen Besitz einer oder mehrerer der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften steht,

geschuldet wird, erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.

3.
Handelt es sich um eine KSA-Position,

a)
deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, geschuldet wird und

b)
die in diesem Staat wie eine Position gegenüber Instituten oder der Zentralregierung dieses Staates behandelt wird,

darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Staat zur Anwendung kommt.

4.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.




§ 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17 des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

2.
Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

3.
Liegt unbeschadet der Nummern 1 und 2 eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 5 der Anlage 1.

4.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 50 Prozent.




§ 30 KSA-Risikogewicht für internationale Organisationen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse internationale Organisationen beträgt 0 Prozent.


§ 31 KSA-Risikogewicht für Institute



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem solchen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland geschuldet wird, das ausschließlich von einer oder mehreren der in § 27 Nr. 1 Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragen wird und dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen über eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer seiner Träger verfügen, erhält diese das KSA-Risikogewicht ihrer Träger.

2.
Liegt für die Zentralregierung des Sitzstaates des Instituts eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5,

a)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Sitzstaates und der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 6 der Anlage 1;

b)
wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von der Länderklassifizierung der Zentralregierung des Sitzstaates und den in der OECD-Vereinbarung genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 6 der Anlage 1.

3.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die bei einem Institut den Eigenmitteln zugerechnet wird, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

4.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Restlaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist und die in der Landeswährung des Schuldners geschuldet und refinanziert ist, darf vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 das um eine Stufe erhöhte KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 2 oder § 26 Nr. 4 für die Zentralregierung des Sitzlandes des Schuldners verwendet werden.

5.
Handelt es sich um eine KSA-Position, die eine Ursprungslaufzeit von nicht mehr als drei Monaten aufweist, beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.

6.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.


§ 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 31 Nr. 2 oder 6 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 7 der Anlage 1 zu bestimmen.


§ 33 KSA-Risikogewicht für Unternehmen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Unternehmen ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Liegt eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist,

a)
für KSA-Positionen, für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige Risikopositionen vorliegt, nach Tabelle 8 der Anlage 1,

b)
sonst nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2.
Sonst ist das KSA-Riskogewicht das Höhere von 100 Prozent und dem KSA-Risikogewicht nach § 26 für die Zentralregierung des Sitzstaates des Schuldners.




§ 34 KSA-Risikogewicht für das Mengengeschäft



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Mengengeschäft beträgt 75 Prozent.


§ 35 KSA-Risikogewicht für durch Immobilien besicherte Positionen



(1) 1Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen beträgt

1.
35 Prozent, soweit diese vollständig durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Wohnimmobilien oder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Wohnimmobilien besichert ist und wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

2.
50 Prozent, soweit diese vollständig durch entweder nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, oder durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 Nummer 3 berücksichtigungsfähiges Eigentum an Gewerbeimmobilien im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch genommen hat, besichert ist und die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,

3.
100 Prozent, soweit die KSA-Position oder ein Teil der KSA-Position nicht die Voraussetzungen für ein Risikogewicht nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt,

4.
nach einheitlicher Wahl des Instituts für sämtliche der nachfolgenden Kredite der Bausparkassen an Bausparer 50 Prozent:

a)
Bauspardarlehen aus Zuteilungen, einschließlich der Ausleihungen nach Nummer 1, und

b)
Darlehen aus Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkassen auf Bausparverträge ihrer Bausparer,

wenn mindestens 60 Prozent dieser Darlehen unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen durch nach § 25 Absatz 11 Satz 3 berücksichtigungsfähige Grundpfandrechte besichert sind.

2Als vollständig durch Grundpfandrechte oder Eigentum an Immobilien besichert gilt eine KSA-Position, deren KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 die folgenden Grenzen nicht übersteigt:

1.
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Wohnimmobilie den anrechnungsfähigen Beleihungswert der Immobilie und

2.
im Falle eines Grundpfandrechts oder Eigentums an einer Gewerbeimmobilie,

a)
sofern ein nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähiger Beleihungswert der Immobilie vorliegt, das Niedrigere des anrechnungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie und des anrechnungsfähigen Marktwerts der Immobilie,

b)
sonst den anrechnungsfähigen Marktwert der Immobilie.

3Der anrechnungsfähige Beleihungswert einer Immobilie beträgt 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 oder 7 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 4Falls eine Wohnimmobilie in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, bestimmt sich der anrechnungsfähige Beleihungswert der Immobilie anhand der von den zuständigen Aufsichtsbehörden in diesem Staat festgesetzten Höchstgrenze für eine vollständige Besicherung mit Wohneigentum, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 5Der anrechnungsfähige Marktwert einer Immobilie beträgt 50 Prozent des Marktwerts der Immobilie, abzüglich etwaiger vorrangiger Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie sowie anteilig gemindert um etwaige gleichrangige Ansprüche Dritter auf Verwertungserlöse aus der Immobilie. 6Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt, ist die weitere Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 154 Abs. 1 für die KSA-Positionen, auf die sich das Wahlrecht erstreckt, ausgeschlossen. 7Für Zwecke dieser Verordnung stehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke gemäß § 22 der Beleihungswertermittlungsverordnung Gewerbeimmobilien gleich.

(2) 1Für nicht im Inland belegene Immobilien ist Voraussetzung für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

a)
nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b)
von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

2Falls die zuständigen Behörden in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Hoheitsgebiet die Einhaltung der Voraussetzungen nach Anhang VI Teil 1 Nr. 49 der Richtlinie 2006/48/EG festgestellt haben, gilt die Anforderung nach Satz 1 für in diesem Staat belegene Immobilien als erfüllt. 3Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Anforderungen nach Satz 1 nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind.

(3) 1Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

 
a)
nicht erheblich von der wirtschaftlichen Entwicklung der verpfändeten Immobilie oder dem Projekt abhängig ist, zu dem diese Immobilie gehört, insbesondere von Zahlungsströmen, die von der Immobilie erzeugt werden, und

b)
von seiner Fähigkeit abhängt, die Zahlungsverpflichtung aus anderen Quellen zu bedienen.

2Die Anforderung aus Satz 1 gilt für im Inland belegene Gewerbeimmobilien als erfüllt, wenn die Bundesanstalt wenigstens jährlich bekannt gibt, dass die Höchstverlustraten für Adressenausfallrisikopositionen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten wurden. 3Satz 2 gilt für in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Nr. 58 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, belegene Gewerbeimmobilien entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen entfallen,

1.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Beleihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und

2.
die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent

der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. 2Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen.




§ 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:

1.
Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 9 der Anlage 1.

2.
Wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Institut für diese Investmentanteile,

a)
falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen, oder

b)
falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investieren, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.

3.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.

(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verfahren sind:

1.
Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das

a)
in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder

b)
in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist.

2.
Der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf und,

b)
falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen.

3.
Für das Investmentvermögen wird mindestens jährlich ein Bericht erstellt, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.

(3) 1Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr. 2 auf Dritte zurückgreifen. 2Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.

(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.




§ 37 KSA-Risikogewicht für Beteiligungen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen beträgt 100 Prozent.


§ 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen



(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für

1.
Sachanlagen,

2.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann,

3.
einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und

4.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs. 15 Nr. 5:

1.
Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1.

2.
Sonst ist das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1 Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind.




§ 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent. Betragen die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent. War die Position vor Überfälligkeit der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuzuordnen und hatte

1.
ein KSA-Risikogewicht von 35 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit

a)
50 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position betragen,

b)
sonst 100 Prozent,

2.
ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit 100 Prozent.


§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht



(1) 1Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus

1.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 2 bestimmten KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers dieser Gewährleistung,

2.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit,

3.
der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und

4.
dem Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

2Das KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. 3Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.

(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position,

1.
im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

2.
sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2

zu bestimmen.

(3) 1Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

1.
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204,

2.
für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit, und

3.
für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. 2Der Wert der Gewährleistung, der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. 3Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung, Lebensversicherung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen, Lebensversicherungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) 1Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. 2Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.