§ 36 KSA-Risikogewicht für Investmentanteile
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Investmentanteile ist wie folgt zu bestimmen:
- 1.
- Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 9 der Anlage 1.
- 2.
- Wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Institut für diese Investmentanteile,
- a)
- falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens bestimmen, oder
- b)
- falls dem Institut die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde das Investmentvermögen jeweils bis zu der im Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder einem gleichwertigen Dokument vorgegebenen Obergrenze in absteigender Reihenfolge in diejenigen Vermögensgegenstände mit dem jeweils höchsten KSA-Risikogewicht investieren, bis der maximale Investitionsgrad erreicht ist.
- 3.
- Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.
(2) Voraussetzungen für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verfahren sind:
- 1.
- Die Investmentanteile werden von einem Unternehmen ausgegeben, das
- a)
- in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt wird oder
- b)
- in einem Drittstaat einem Aufsichtssystem unterliegt, für das die Bundesanstalt oder die zuständige Aufsichtsbehörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses einer Aufsicht nach den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union gleichwertig ist und dass die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde dieses Drittstaates hinreichend gesichert ist.
- 2.
- Der Verkaufsprospekt für die Investmentanteile oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet
- a)
- alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf und,
- b)
- falls Obergrenzen für die Investition in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen, die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen.
- 3.
- Für das Investmentvermögen wird mindestens jährlich ein Bericht erstellt, der die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, den Nettoertrag und die Geschäftstätigkeit während der Berichtsperiode darstellt.
(3) 1Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt werden, können Institute für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts nach Absatz 1 Nr. 2 auf Dritte zurückgreifen. 2Ein Wirtschaftsprüfer muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 1 bestätigen.
(4) Die Bundesanstalt kann für Investmentanteile, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent oder höher festlegen.
Frühere Fassungen von § 36 SolvV
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interne Verweise§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010) ... ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind ... Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2. (4) Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft ... ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Gesetzes über Bausparkassen grundpfandrechtlich besichert sind." 17. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ...
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