§ 39 KSA-Risikogewicht für überfällige Positionen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen beträgt 150 Prozent. Betragen die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage nach §
49 Abs. 2 dieser Position, beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent. War die Position vor Überfälligkeit der KSA-Forderungsklasse durch Immobilien besicherte Positionen zuzuordnen und hatte
- 1.
- ein KSA-Risikogewicht von 35 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit
- a)
- 50 Prozent, wenn die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 25 Prozent der KSA-Bemessungsgrundlage nach § 49 Abs. 2 dieser Position betragen,
- b)
- sonst 100 Prozent,
- 2.
- ein KSA-Risikogewicht von 50 Prozent, so beträgt das KSA-Risikogewicht bei Überfälligkeit 100 Prozent.
interne Verweise§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010) ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ...
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