(1) Ein Institut darf für eine KSA-Position, die zu einer bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie nach Tabelle 12 der Anlage
1 gehört, das KSA-Risikogewicht nur dann anhand einer Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur bestimmen, wenn die Bundesanstalt diese Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke nach den §§
52 und
53 anerkannt hat und das Institut diese Ratingagentur für die betreffende bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie gegenüber der Bundesanstalt benannt hat. Ein Institut darf für eine bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie eine oder mehrere für Risikogewichtungszwecke anerkannte Ratingagenturen benennen. Die Benennung darf für die einzelnen bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorien unterschiedlich sein.
(2) Ein Institut darf für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage
1 das KSA-Risikogewicht anhand einer Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur nur dann bestimmen, wenn das Institut für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten wenigstens eine Exportversicherungsagentur gegenüber der Bundesanstalt benannt hat. Das Institut darf für die bonitätsbeurteilungsbezogene Forderungskategorie Staaten eine oder mehrere Exportversicherungsagenturen gegenüber der Bundesanstalt unabhängig davon benennen, ob es für diese Forderungskategorie eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benannt hat.
(3) Ein Institut kann seine Benennung einer anerkannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zurücknehmen. Das Institut hat seinen Antrag auf Zustimmung zur Rücknahme der Benennung zu begründen. Die Bundesanstalt kann die Zustimmung nur verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Rücknahme der Benennung eine Verminderung der Eigenkapitalanforderungen beabsichtigt ist.
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672