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§ 53 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53 Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen



Voraussetzungen für die Anerkennung von Ratingagenturen sind:

1.
Die Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen muss sorgfältig, systematisch und stetig sein sowie einem Validierungsverfahren unterliegen, das auf historischen Erfahrungswerten beruht.

2.
Die Methodik muss frei von äußeren politischen Einflüssen oder Zwängen sein und darf keinerlei wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sein, der die Bonitätsbeurteilung beeinflussen könnte.

3.
Die Unabhängigkeit der Methodik der Ratingagentur muss unter besonderer Berücksichtigung

a)
der Eigentumsverhältnisse und Organisationsstruktur,

b)
der finanziellen Mittel,

c)
der Personalausstattung und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter und

d)
der Unternehmensführung

der Ratingagentur gewährleistet sein.

4.
Die Ratingagentur muss ihre Bonitätsbeurteilungen laufend überprüfen und bei Veränderungen der finanziellen Situation des Beurteilten anpassen; solche Überprüfungen müssen nach jedem Ereignis, das einen signifikanten Einfluss auf die Bonität des Beurteilten haben könnte, mindestens jedoch einmal im Jahr, stattfinden.

5.
Vor einer Anerkennung muss die Ratingagentur nachweisen, dass für jedes Marktsegment eine den folgenden Standards entsprechende Beurteilungsmethodik etabliert ist:

a)
Ein Verfahren zum Rückvergleich muss seit mindestens einem Jahr durchgeführt werden.

b)
Die Regelmäßigkeit des Überprüfungsprozesses der Ratingagentur muss nachgewiesen werden.

c)
Die Ratingagentur erteilt der Bundesanstalt auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Kontakte der Ratingagentur zur Geschäftsleitung der Firmen, für die sie eine Bonitätsbeurteilung abgibt.

6.
Die Grundsätze der Methodik, welche die Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Bonitätsbeurteilungen verwendet, müssen in einer Art und Weise öffentlich zugänglich sein, dass alle potenziellen Nutzer deren Angemessenheit beurteilen können.

7.
Die Bonitätsbeurteilungen der Ratingagentur müssen am Markt als glaubwürdig und verlässlich angesehen und verbreitet sein; Kriterien hierfür sind insbesondere:

a)
der Marktanteil der Ratingagentur,

b)
die Herkunft und der Umfang der Einkünfte sowie die Vermögensverhältnisse der Ratingagentur,

c)
der Einfluss der Bonitätsbeurteilungen auf die Preisbildung im Markt und

d)
die Nutzung der Bonitätsbeurteilungen für die Ausgabe von Schuldverschreibungen und/oder die Bewertung von Kreditrisiken durch mindestens zwei Institute.

8.
Die Bonitätsbeurteilungen müssen allen in- und ausländischen Instituten, die ein berechtigtes Interesse daran haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.

Die Ratingagentur muss die Bundesanstalt umgehend über wesentliche Änderungen der von ihr angewandten Methodik zur Vergabe von Bonitätsbeurteilungen unterrichten.



 

Zitierungen von § 53 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010)
... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 41 SolvV Benennung anerkannter Ratingagenturen und Exportversicherungsagenturen
... Bundesanstalt diese Ratingagentur für Risikogewichtungszwecke nach den §§ 52 und 53 anerkannt hat und das Institut diese Ratingagentur für die betreffende ...
§ 52 SolvV Anerkennung von Ratingagenturen (vom 31.12.2010)
... In Bezug auf die Methodik muss die Ratingagentur insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, in Bezug auf die ... erfüllen, in Bezug auf die Bonitätsbeurteilungen insbesondere die in § 53 Satz 1 Nr. 7 und 8 genannten Anerkennungsvoraussetzungen. Bei der Prüfung zur ...
§ 338 SolvV Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung (vom 31.12.2010)
... 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt. (5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...