Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer KSA-Position ist nach §
44 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die entsprechend §
44 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Schuldnerbonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. Eine Schuldnerbonitätsbeurteilung ist eine Bonitätsbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft. Zur Ermittlung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung stehen nach §
47 verwendungsfähige Länderklassifizierungen der vom Institut benannten Exportversicherungsagenturen den Schuldnerbonitätsbeurteilungen gleich.
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Liegt für den Investmentanteil eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672